Der Verein als Kleinunternehmer

Oder: Die Umsatzgrenze im UStG wird angehoben

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Ob und wann ein Verein Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss hängt unter anderem davon ab, ob der Verein Unternehmer oder Kleinunternehmer ist.

Grundsätzlich kann ein der Umsatzsteuer unterliegender Umsatz nur durch einen Unternehmer (§ 2 Umsatzsteuergesetz – UStG) erbracht werden.

Der ideelle Bereich des gemeinnützigen Vereins gehört zu seinem nichtunternehmerischen Bereich und ist damit bei der Umsatzsteuer grundsätzlich unbeachtlich. In diesem Bereich fehlt in der Regel der für die Umsatzsteuer erforderliche „Leistungsaustausch“ (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 7.120). Deshalb zählen die Mitgliedsbeiträge nicht zu den Zahlungen zur Erlangung von Leistungen des Vereins, weil sie unabhängig von der Inanspruchnahme von Vereinsleistungen gezahlt werden.

Leistungen des Vereins gegenüber Dritten, aber auch gegenüber Mitgliedern, für die ein Entgelt gezahlt wird, werden im unternehmerischen Bereich erbracht. Das können Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebes, der Vermögensverwaltung oder der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein. Sofern nicht im Umsatzsteuergesetz für den jeweiligen einzelnen Umsatz eine Steuerbefreiung angeordnet ist (z. B. in § 4 Nr. 22 b UStG für die Teilnahmeentgelte zu von gemeinnützigen Organisationen durchgeführten sportlichen Veranstaltungen oder in § Nr. 12a UStG für die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken) unterliegen diese Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer wird aber dann nicht vom Verein erhoben, wenn der Verein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist. Das ist der Fall, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Eine dieser Umsatzgrenzen wurde mit dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.2020 erhöht. Sofern die Summe der Einnahmen des Vereins aus seinem unternehmerischen Bereich (ohne umsatzsteuerfreie Einnahmen)

im Vorjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500,00 €) nicht überschritten hat undim laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000,00 € betragen wird,
gilt der Verein als Kleinunternehmer.
Das bedeutet, dass der Verein sich nicht um die weiteren Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu kümmern braucht. Der Verein muss keine Umsatzsteuer abzuführen, er kann aber auch keine von ihm gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend machen.

Wichtig dabei ist, dass der Verein in diesem Fall in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf! In allen Fällen, in denen der Verein Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, schuldet er dem Finanzamt diese Umsatzsteuer.

Der Verein kann gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er umsatzsteuerpflichtig sein will, obwohl er die obigen Summen der Einnahmen nicht erreicht werden. An diese Erklärung ist er für fünf Jahre gebunden. In diesem Fall muss der Verein für die Einnahmen in seinem unternehmerischen Bereich Mehrwertsteuer abführen. Er kann jedoch diejenigen Vorsteuern abziehen, die ihm von anderen Unternehmen aus Vorleistungen berechnet worden und seinem unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind.


Stand: 02.12.2019

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, der Führungsakademie des Deutschen Olympischen SportBundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ der Tafel Deutschland e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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