Die "Ehrenamtspauschale" wurde erhöht!

Oder: Wie macht man es richtig?

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Bereits vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber den § 3 Nr. 26a in das Einkommenssteuergesetz (EStG) eingefügt. Danach konnten Zahlungen an eine ehrenamtlich tätige Person bei dieser bis zu 500,00 € pro Jahr steuerfrei sein. Mit dem gerade beschlossenen "Ehrenamtsstärkungsge-setz" hat sich dieser Betrag nun rückwirkend zum 01.01.2013 auf 720,00 € pro Jahr (das entspricht 60,00 €/Monat) erhöht.

Wichtig ist dabei, dass § 3 Nr. 26a EStG nur regelt, ob an den Ehrenamtler gezahlte Beträge bei diesem steuerpflichtig sind oder nicht. § 3 Nr. 26a EStG enthält keine Regelung, wann und was an den Ehrenamtler gezahlt werden darf. An die Steuerfreiheit beim Ehrenamtler sind vom Gesetz verschiedene Anforderungen geknüpft:

1. Der Ehrenamtler darf die Tätigkeit nur "nebenberuflich" ausüben. Das heißt, dass die von ihm für das Ehrenamt aufgewandte Arbeitszeit, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als 1/3 der üblichen Arbeitszeit einer Person betragen darf, die das entsprechende Ehrenamt hauptamtlich und in Vollzeit ausübt. Nicht erforderlich ist, dass der Ehrenamtler überhaupt einen Hauptberuf hat (R 3.26 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien - LStR).

2. Die Steuerbefreiung kann auch nur greifen, wenn die an den Ehrenamtler zahlende Organsiation eine juristischen Person des öffentlichen Rechts ist oder aber eine Organisation, die von der Steuerverwaltung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als förderungswürdig anerkannt ist. Es ist rechtlich nicht erforderlich, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

3. Nicht erfasst von dieser sogenannten "Ehrenamtspauschale" ist der echte Auslagen-ersatz (z. B. tatsächlich angefallene und erstattete Reisekosten), welcher seine Grundlage in § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Solche Auslagen können ohnehin steuerfrei und zwar neben einem Entgelt erstattet werden (§ 3 Nr. 13 EStG). Werden jedoch pauschalierte Beträge (z. B. Sitzungsgelder) anstatt konkret nachgewiesener Kosten ersetzt, dann gelten diese Zahlungen beim Ehrenamtler als Entgelt und nicht als Auslagenersatz (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).

Allerdings ist aus der Sicht der zahlenden Organisation zu beachten, dass solche über den Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen hinausgehende Entgeltzahlungen an den Vorstand rechtlich nur erlaubt sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87; Beschl. v. 03.12.2007, Az. II ZR 22/07) hat der Vorstand eines Vereins sein Amt unentgeltlich auszuüben. Nur wenn die Satzung ausdrücklich erlaubt, dass an den Vorstand ein Entgelt (z. B. Sitzungspauschalen) gezahlt wird, darf der Verein solche Zahlungen an den Vorstand er-bringen. Daneben hat der Vorstand allerdings auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung einen Anspruch auf Ersatz der echten Auslagen.

Die Organisationen, welche nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, können bei Zahlungen an den Vorstand ohne eine entsprechende Satzungsregelung auch die Steuerbegünstigung verlie-ren. Denn da die Satzung diese Zahlungen nicht erlaubt, läge ein Verstoß gegen die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) festgeschriebene "Selbstlosigkeit" solcher Organisationen vor. Danach darf deren Vermögen nur für die nach der Satzung und dem Gesetz erlaubten Zwecke verwandt werden.

Wenn der Empfänger die an ihn gezahlten Beträge freiwillig wieder an die Organisation zu-rückzahlt, liegt in der Regel eine Spende vor. Über diese Spende kann dem Ehrenamtler eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, Für diese gibt es seit dem 01.01.2013 neue vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Muster, welche zwingend zu verwenden sind. Es ist dringend anzuraten, dass die Beträge tatsächlich fließen. Die von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine sogenannte Verzichtsspende, bei der dem Berechtigten die ihm zustehenden Beträge erst garnicht ausgezahlt werden, sind sehr hoch und müssen genau eingehalten werden. Hier ist das Fehlerrisiko für nicht erfahrene Vereinsfunktionäre immens. Trotzdem ist dies auch bei der sogenannten "Ehrenamtspauschale" grundsätzlich möglich.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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