Die Kombination von Mini-Job und Steuerfreibetrag

Oder: Berücksichtigung des Steuerfreibetrages

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Viele Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerisch oder in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschenerhalten Tätige, erhalten dafür eine Vergütung. Nach § Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist diese Vergütung bis zu einem Betrag von 2.400,00 € im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und zwar im Dienst oder im Auftrag einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung - AO).

Nunmehr hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) zu entscheiden, wie dieser Steuerfreibetrag sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn die gezahlte Vergütung 2.400,00 € im Jahr übersteigt. Ausgangpunkt der Streitigkeit war, dass ein Lehrer für seine Tätigkeit eine Vergütung erhielt, die durchschnittlich monatlich 200,00 € überstieg, der übersteigende durchschnittliche Betrag aber unter 450,00 € blieb. Übersteigt die Vergütung regelmäßig im Monat 450,00 € nicht, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor (§ 8 Sozialgesetzbuch 4 - SGB IV), bei der vom Arbeitgeber Pauschalabgaben und vom Arbeitnehmer lediglich ein Beitrag zur Rentenversicherung zu erbringen ist.

2.400,00 € der Vergütung gelten kraft gesetzlicher Fiktion in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV).

Im Streitfall berücksichtigte der Sozialversicherungsträger die 2.400,00 € in den ersten Monaten des Jahres, indem er jeweils die volle Vergütung steuerfrei behandelte, bis die 2.400,00 € aufgebraucht waren. In den restlichen Monaten des Jahres überstieg dann die Vergütung jeweils den Betrag von 450,00 € monatlich. Die Einkünfte in diesen Monaten unterfielen damit der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III. Der Lehrer musste auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erbringen.

Der Lehrer war der Meinung, dass der Steuerfreibetrag von 2.400,00 € gleichmäßig auf alle Monate des Jahres umzulegen sei. Das hätte bei ihm zur Folge gehabt, dass er im ganzen Jahr keine Einkünfte gehabt hätte, die den Betrag von 450,00 € im Monat überstiegen hätten. In diesem Fall hätte er nur den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung tragen müssen und die sonstigen -außerdem deutlich geringen pauschalen- Abgaben wären vom Arbeitgeber zu tragen.

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied im Sinne des Lehrers (Urt. v. 28.06.2016, Az. L 18 KN 95/15). Die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV "regelmäßig im Monat" erforderten zwingend, dass der Begriff "bezogenes Arbeitsentgelt" im gleichen Sinn auszulegen sei, also eine monatliche Betrachtung zu erfolgen habe. Das bedeute, dass der Jahresfreibetrag des § 3 Nr 26 EStG für die Frage der Versicherungsfreiheit ebenfalls in die monatliche Betrachtung einzufließen habe mit der alleinigen Folge, dass "regelmäßig im Monat" 200,00 € nicht als Arbeitsentgelt gelten.

Abschließend bezweifelt das LSG Nordrhein-Westfalen, ob es daneben arbeitsrechtlich zulässig ein einseitiges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers gibt, bei der Umsetzung des § 3 Nr. 26 EStG zwischen der pro rata- und der en bloc-Variante zu wählen.

Fazit:

Ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist bei einer regelmäßigen Beschäftigung grundsätzlich monatlich anteilig zu berücksichtigen. Verbleibt dann ein Teil der Vergütung, ist deren Höhe darauf zu prüfen, ob eine geringfügige Beschäftigung gegeben ist oder nicht (mehr) und dann entsprechend zu verfahren. Sofern dies von den Vertragsparteien anders gehandhabt werden soll, muss dies ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.


Veröffentlicht in:

Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupfmusiker e.V., Ausgabe 1-2017, S. 20
Betriebssport Verband Hamburg, Ausgabe 1-2017, S. 29
saarsport, Zeitschrift des Landessportverbandes für das Saarland, Ausgabe März 2017, S. 62


Stand: 02.01.2017

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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