Die "Renditepflicht" gemeinnütziger Organisationen

Oder: Die Gefährdung der eigenen Steuervorteile

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung - AO) von der Körperschaftsteuer befreit. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft setzt nach § 55 AO eine selbstlose Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke voraus.

Das Finanzgericht (FG) München hatte nun in einem Fall zu entscheiden (Beschl. v. 15.01.2016, Az. 7 V 2906/15), ob eine steuerbegünstigte Organisation ihre „Gemeinnützigkeit“ dadurch verloren hat, dass sie ein ihr gehörendes und vermietetes Grundstück verkaufte und dadurch keine weiteren Mieteinnahmen mehr erzielen konnte. Die langfristige Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ist als Vermögensverwaltung des Vereins zu qualifizieren (§ 14 Satz 3 AO).

Das FG führt dazu aus, dass eine neben der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit zwar selbst keine ideelle Tätigkeit sei, so dass sie grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstoße. Die Grenzen der vermögensverwaltenden Tätigkeit ergäben sich jedoch aus den ungeschriebenen Regeln und gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Vermögen und vor allem über die zeitnahe Mittelverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Neu ist die daraus gefolgerte Rechtsauffassung des Gerichts, dass auch wenn die Tätigkeit der Organisation - vorbehaltlich einer zulässigen Rücklagenbildung - nicht auf eine Vermehrung ihres Vermögens angelegt sein dürfe, die Körperschaft trotzdem gehalten sei, das gemeinnützigen Zwecken dienende Vermögen nicht „brachliegen zu lassen“. Die Organisation müsse vielmehr ihre Geschäftstätigkeit darauf ausrichten, mit ihrem Vermögen, soweit es sich um nicht liquide Mittel handelt oder für eine zweckverwirklichende Nutzung „gebraucht“ wird, eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften. Die erwirtschaftete Rendite gehöre ihrerseits zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln.

Zwar seien Umschichtungen im Vermögen der Organisation und andere Maßnahmen der Vermögenserhaltung grundsätzlich zulässig. Demnach ist der Verkauf des Anwesens alleine nicht der Grund für die Bestätigung der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das FG gewesen. Nach Auffassung des FG wäre aber der Verkauf des Anwesens nur dann unschädlich, wenn er zur ausschließlichen Erfüllung des Satzungszwecks erfolgt wäre, was die Organisation auch zu beweisen hätte. Denn die Organisation trage die Feststellungslast dafür, ob ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspreche (FG unter Hinweis auf BFH, Urt. v. 23.07.2003, Az. I R 29/02). Das ist der Organisation im vorliegenden Fall nicht gelungen, da der Verkauf und die Verwendung des Verkaufserlöses in keiner Weise mit der Verwirklichung des in der Satzung festgelegten Zwecks der Organisation im Zusammenhang stand. Auch waren aus dem Erlös bzw. seiner Verwendung keine Renditen zu erwarten.

Fazit:

Es ist aufgrund dieser Entscheidung des FG jeder „gemeinnützigen“ Organisation anzuraten, die ihr im Bereich des vorhandenen Geld- oder Sachvermögens mit der notwendigen Sicherheit möglichen Renditen anzustreben. Außerdem sollte eine solche Organisation bei der Veräußerung von Sachvermögen oder der Auflösung von Kapitalanlagen darauf achten, dass sie entweder die dadurch erlangten Mittel entsprechend dem Satzungszweck verwendet oder aber einer Verwendung zuführt, die ähnliche Renditen zu einem ähnlichen Risiko erwarten lässt.


Veröffentlicht in:

Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 2/2015, S. 26


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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