Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

Oder: Nicht jedes Angebot ist steuerbegünstigt!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Nach § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei. Bisher war dies auf 500,00 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr beschränkt. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde dieser Betrag mit Wirkung ab 01.01.2020 auf 600,00 € erhöht.

Das klingt für den Sport erst einmal gut, denn dieser fördert die Gesundheit der Arbeitnehmer.

Doch reicht die allgemeine Förderung der Gesundheit durch Sportausübung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes für die Steuerbefreiung nicht aus. Denn die Angebote an die Arbeitnehmer müssen, um zu der oben erwähnten Steuerfreiheit zu führen, hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen.

Unter die Steuerbefreiung fallen deshalb insbesondere folgende Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind:

arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),
psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Nach den Anforderungen des Leitfadens Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen ist an die Anbieter von solchen Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ein hoher Qualitätsmaßstab anzulegen. Die Anbieter solcher Maßnahmen sollen über eine adäquate Qualifikation verfügen und ihr Angebot mit einem Qualitätsnachweis nach Maßgabe dieses Leitfadens versehen. Erforderlich sind Aussagen zur konkreten Indikation, Qualitätssicherung (z. B. Qualifikationsanforderungen an die Durchführenden, Zielgruppe, Handlungsinhalte und -ziele, Methodik), Wirksamkeit, Dokumentation und Evaluation.

Daran scheitert meist schon der „normale“ organisierte Sport, da er weder über den entsprechenden Qualitätsnachweis über sein gesamtes jeweiliges Angebot, noch über die Qualitätssicherung verfügt. Das wäre im überwiegend ehrenamtlich organisierten Sport in der Regel auch für all seine Angebote nicht darstellbar.

Deshalb ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios (z.B. FG Bremen, Urt. v. 23.03.2011, Az. 1 K 150/09) grundsätzlich nicht durch § 3 Nr. 34 EStG begünstigt.

Jedoch könnten für einzelne Sportangebote eines Vereins, z. B. ein Rückenschulungskurs, diese Voraussetzungen geschaffen werden. Aber erst nachdem diese geschaffen und von den zuständigen Stellen als ausreichend anerkannt sind, wären Zuschüsse des Arbeitgebers zu diesen konkreten Angeboten des Sports, und nicht für die Teilnahme am Sport allgemein, für den Arbeitnehmer bis zu 600,00 € im Jahr steuerfrei.


Stand: 09.03.2020

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, der Führungsakademie des Deutschen Olympischen SportBundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ der Tafel Deutschland e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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