Nachweis von Kleinspenden wurde erleichtert

Es geht! Man muss es nur richtig machen.

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

saarsport, Zeitschrift des Landessportverbandes für das Saarland, Ausgabe Februar 2013
Mitgliederzeitung des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 1/2013, Seite 26
Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 2.2013
Der Fachberater, Verbandszeitschrift des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V., Ausgabe Nr. 2/Mai 2013, S. 29


Grundsätzlich dürfen von einem Spender in seiner Steuererklärung nur die Spenden angesetzt werden, die durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§§ 10b und 34g Einkommenssteuergesetz - EStG).

Schon bisher gab es in § 50 Abs. 2 Nr. 2b Einkommenssteuerdurchführungsverordnung (EStDVO) für sogenannte Kleinspenden, also Spenden von Geldbeträgen von bis zu 200,00 €, eine vereinfachende Regelung. Darüber hinaus musste natürlich die das Geld empfangende Organisation wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerbegünstigt sein.

In diesen vereinfachten Fällen war für den Spender eine von dem Spendenempfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung ("Spendenquittung") nicht erforderlich. Es genügte, dass der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von dem Spendenempfänger auf einem vom Spendenempfänger selbst hergestellten Beleg (vorbereitete und bereits mit diesen Angaben ausgefüllte Überweisungsformulare) aufgedruckt waren und darauf angegeben war, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Zusätzlich mussten aus dem Kontoauszug Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Spenders und des Spendenempfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.

Der Spender musste dann seiner Steuererklärung beides beifügen.

Mit der Verordnung vom 11.12.2012, welche am 19.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, wurde dieses Verfahren weiter vereinfacht. Zukünftig braucht der Spender nämlich nur noch seinen Kontoauszug. Der vorbereitete Beleg des Spendenempfängers ist nicht mehr erforderlich. Die Neuregelung entspricht damit dem heute üblichen papierlosen Zahlungsverkehr.

Da der vom Spendenempfänger zu erstellende Beleg entfällt, muss aus der Überweisung bzw. dem Kontoauszug auch nicht mehr die Steuerbefreiung des Spendenempfängers oder der genaue Verwendungszweck hervorgehen. Es genügt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Zahlung als Spende auf das Konto des steuerbegünstigten Spendenempfängers erfolgte.

Zukünftig können also steuerbegünstigte Organisationen einfach per über die Internetseite oder per E-Mail bzw. Brief zu Spenden aufrufen, ohne dass dafür spezielle Überweisungsformulare erstellt und verbreitet oder ein weiterer Spendennachweis erstellt werden müsste.

Vor allem bei Vereinen, bei denen die Mitgliedsbeiträge nach den gesetzlichen Regelungen zugleich Spenden darstellen, ist das Verfahren von Vorteil. Denn hier braucht auch im Nachhinein keine Zuwendungsbestätigung mehr erstellt zu werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Einzelbetrag jeweils nicht höher als 200 Euro sein darf.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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