Nutzen Sie schon die richtigen Spendenquittungen?

Die Änderung der amtlichen Zuwendungsbestätigung

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 1.2012


Steuerzahler können unter bestimmten Umständen bei ihrer Steuererklärung "Spenden" als steuermindernde Ausgaben geltend machen (§ 10b EStG). Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Spender vom Spendenempfänger eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung erhalten hat (R10b.1 zu § 10b EStG).

Bereits im Jahr 2008 sind im Bundessteuerblatt (Teil I S. 4) verbindliche Muster veröffentlicht worden. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Spendenempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In diesen Mustern heißt es: "Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt."

Hintergrund dieser notwendiger Weise vom Aussteller der Bestätigung abzugebende Erklärung ist, dass Mitgliedsbeiträge an (wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke) steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beim Spender steuerlich als Sonderausgabe abziehbar sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Mitgliedsbeiträge an Körperschaften handelt, die den Sport oder kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde verfolgen oder der Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports dienen.

Versteckt in einem umfangreichen Schreiben vom 17.06.2011 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausgeführt, dass wegen verschiedener Gesetzesänderungen das Formular für die Bestätigung von Zuwendungen entsprechend zu ändern sei.

Denn im Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I S. 2794) wurde § 10b Abs. 1 S. 2 EStG zunächst zu § 10b Abs. 1 S. 3 EStG und durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl. I S. 386) zu § 10b Abs. 1 S. 8 EStG. Die entsprechende Zitierung in dem Muster für eine „Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“ ist daher nicht mehr korrekt.

Für diese Zuwendungsbestätigungen ist ab sofort anstelle der oben genannten Formulierung die Formulierung

„Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.“

zu verwenden. Damit Ihre Spender später bei ihrer Steuererklärung keine unangenehmen Überraschungen erleben sollten Sie schnellstmöglich Ihre Formulare anpassen.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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