Spendenbescheinigung bei Sachspenden

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 3/2011, Seite 26
Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupfmusiker, Ausgabe 4-2014, S. 49


Steuerzahler können unter bestimmten Umständen bei ihrer Steuererklärung auch "Sachspenden" als steuermindernde Ausgaben geltend machen (§§ 10b, 34g EStG). Eine der Voraussetzungen ist, dass der Spender vom Spendenempfänger eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung erhalten hat (R10b.1 zu § 10b EStG).

Bereits im Jahr 2008 sind im Bundessteuerblatt (Teil I S. 4) neue verbindliche Muster veröf-fentlicht worden. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Spendenempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat (BMF) nun in seinem Schreiben vom 04.05.2011 nähere Ausführungen gemacht, wie diese Übernahme der Muster und die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung durch den Spendenempfänger aussehen muss.

Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Bezeichnung, Alter, Zustand, historischer Kaufpreis, usw.).

Stammt die Sachzuwendung des Spenders nach dessen Angaben aus seinem Betriebsvermögen, so wird steuerrechtlich unterstellt, dass der Unternehmer die Sache erst aus seinem Betriebsvermögen entnommen und dann als Sachspende zugewendet hat. Der Wert der Sachzuwendung ist deshalb mit dem Entnahmewert anzusetzen. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Dabei entspricht der Teilwert in der Regel dem Verkehrswert und ist normalerweise subjektiv zu betrachten. Er wird dabei von den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgeleitet. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). Außerdem ist die bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer (vgl. R 10b.1 Absatz 1 Satz 4 EStR 2008) hinzuzurechnen.

In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen. Ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich.

Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf natürlich den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Spenders, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 BewG, § 6 Abs. 1 S. 5a EStG). Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert. Er beinhaltet auch die Umsatzsteuer.

Erfüllt die Zuwendung der Sachspende aus dem Privatvermögen im Zeitpunkt der Zuwendung jedoch einen besonderen Besteuerungstatbestand, dann sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen.

Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

Die für die jeweilige Sachspende zutreffenden Sätze sind dann in den entsprechenden Mus-tern der Zuwendungsbestätigung anzukreuzen.

Im Interesse Ihrer Spender sollten Sie darauf achten, dass diese Formalien von Ihnen eingehalten werden. Ansonsten kann es passieren, dass Ihr Spender die Spende vom Finanzamt eben nicht als solche anerkannt bekommt und deshalb Steuernachteile hat. Diesen Spender hätten Sie sicherlich für immer verloren.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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