Das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 2012

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Am 14.02.2012 ist das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in Kraft getreten. Derzeit herrscht noch einige Unklarheit über die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Pflanzenschutzmittel und deren Anwendung. Aktuell scheinen jedoch folgende Punkte klar zu sein.

Die im neuen PflSchG enthaltene Definition der „gärtnerischen Nutzung“ ist aus dem alten Gesetz übernommen worden und regelt, auf welchen Flächen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. In den offiziellen Erläuterungen wird nun erstmalig der Erwerbsgartenbau genauer erläutert und z. B. Parks, Grün- und Sportanlagen genannt. Damit ist nun auch der Rasen bundeseinheitlich als „gärtnerische Nutzung“ festgeschrieben – wenn auch nur in den Erläuterungen.

Wichtigste und entscheidende Änderung ist die des § 17 PflSchG zur „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“. Zu diesen Flächen gehören auch öffentlich zugängliche Kleingartenanlagen. Auf diesen Flächen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu minimieren oder zu verbieten. Der Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologischen Bekämpfungsmaßnahmen ist der Vorzug zu geben. Auf diesen Flächen dürfen nur ganz spezielle, dafür genehmigte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG).

Pflanzenschutzmittel dürfen auf den Gemeinschaftsflächen nur von sachkundigen Personen ausgebracht werden, die über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG). Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden (§ 9 Abs. 2 PflSchG).

Neu ist auch, dass der für die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage Verantwortliche Aufzeichnungen zu führen hat. Diese Aufzeichnungen sind neben den anderen Pflanzenschutzunterlagen drei Jahre ab dem Folgejahr ihrer Entstehung aufzubewahren.

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG kann alleine schon wegen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf den Gemeinschaftsflächen durch eine Person ohne den erforderlichen Sachkundenachweis ein Bußgeld bis zu 50.000,00 € verhängt werden. Selbst wenn diese Person über einen Sachkundenachweis verfügt, kann ein Bußgeld bis 10.000,00 € verhängt werden, wenn der Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

Ich empfehle deshalb dringend, dass Sie sich vor der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage genau informieren.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den einzelnen Kleingartenparzellen ist davon abweichend kein Sachkundenachweis erforderlich, wenn das verwendete Pflanzenschutzmittel ausdrücklich für nichtberufliche Anwender zugelassen ist (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 PflSchG). Auf der Kleingartenparzelle dürfen übrigens ohnehin nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich festgestellt hat.


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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