Die Haftung bei besonderen Veranstaltungen

Beispiele: Gartenteich, Spielplatz, Feste

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Die „Haftung“ ist im deutschen Recht ein weitgreifender Begriff. Jemand „haftet“ für sein eigenes Verhalten, ein anderer „haftet“ für das Verhalten eines Dritten, Eltern „haften“ angeblich für ihre Kinder und Straftäter kommen sogar in „Haft“. Haftung deckt demnach viele verschiedene Lebenssachverhalte ab. Haftung bedeutet grundsätzlich das „Einstehen müssen“ für ein bestimmtes Ereignis. Deshalb ist „Haftung“, wie ich weiter unten erläutern werde, nicht nur die Haftung auf Schadensersatz.


I. Die Haftung auf Schadensersatz

Gesetze sind geprägt von einer notwendigen und gewollten Abstraktheit. Denn ein Gesetz muss für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle anwendbar sein. Der Gesetzgeber könnte niemals für jedes einzelne ganz konkrete Problem ein Gesetz schaffen. Mit dieser notwendigen Abstraktheit ist jedoch zwingend die Unwägbarkeit so mancher Rechtsfrage verknüpft. Denn über diese Fragen entscheiden Menschen, die alle unterschiedliche Vorkenntnisse, Lebenserfahrungen und Wertevorstellungen verkörpern. Kein Mensch kann es verhindern, dass seine subjektive Meinung seine Entscheidung beeinflusst.

Kein Gesetz enthält eine Bestimmung, in der zum Beispiel steht, dass der Eigentümer eines Gartenteiches für Schäden haftet, die jemand dadurch erleidet, dass er in den Teich fällt. In Betracht kommt die außerhalb des Vertragsrechts am häufigsten für Schadensersatz zur Anwendung kommende gesetzliche Grundlage. Sie findet sich in § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):


§ 823 Abs. 1 BGB:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“


Dem Text des § 823 Abs. 1 BGB lässt sich entnehmen, dass für einen Anspruch auf Schadensersatz eine Schadenshandlung erforderlich ist („Wer ... verletzt“). Wenn nun ein Kind ohne Fremdeinwirkung in einen Gartenteich fällt und dadurch zu Schaden kommt, dann hat der Eigentümer des Gartenteiches aber (scheinbar) keine Schadenshandlung vorgenommen. Das Kind fiel von alleine hinein.

Eine Schadenshandlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare Tun (Bundesgerichtshof - BGH, in: BGHZ 39, S. 103). Damit kann sowohl ein aktives Tun, als auch ein Unterlassen eine Schadenshandlung sein und zum Schadensersatz führen. Jedoch ist nicht jedes Unterlassen eine Schadenshandlung. Vielmehr ist das Unterlassen nur dann im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geeignet, Schadensersatzansprüche zu begründen, wenn für den Schädiger eine Pflicht zum Handeln bestanden hat (BGH, in: NJW 1953, 700; 2003, 295).

Eine solche Handlungspflicht kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben, aus einer konkreten Lebensbeziehung oder aber aufgrund vorausgegangenem Tun (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 823 Rdnr. 2).


1. Der Gartenteich und seine Tücken ...

a. Die Aufsichtspflicht als „konkrete Lebensbeziehung“


Praxisfall:

Eine Mutter hatte ihre Tochter zu einer Bekannten gebracht. Dort sollte die Tochter, wie schon öfter, betreut werden, während ihre Mutter arbeitete. Im Laufe des Vormittags ließ die Bekannte die zum damaligen Zeitpunkt 2 Jahre und 3 Monate alte Tochter zusammen mit ihren eigenen 3, 5 und 7 Jahre alten Kindern vor dem Haus spielen. Sie behielt die Kinder dabei bis auf kurze Augenblicke im Auge. Die Kinder verließen dann diesen Bereich und bewegten sich in Richtung des Endes der Sackgasse. Dort bestand für sie eine Spielmöglichkeit mit Beaufsichtigung durch eine andere Mutter.

Die Kinder gingen jedoch auf ein Privatgrundstück, wo die Tochter in einen Gartenteich fiel. Durch eines ihrer Kinder alarmiert holte die Bekannte die Tochter aus dem Wasser. Als Folge einer Sauerstoffunterversorgung leidet die Klägerin seitdem unter einem schweren hypoxischen Hirnschaden und ist zu 100 % schwerbehindert.


Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Urt. v. 12.04.1994, Az. 5 U 161/93) verurteilte die Bekannte zum Schadensersatz. Das Gericht führte aus, dass aus der tatsächlich übernommenen Beaufsichtigung eine Aufsichtspflicht resultierte, die der Bekannten gebot, die erst 2 Jahre und 3 Monate alte Tochter vor Schäden zu bewahren, die ihr gerade wegen ihres Alters drohen konnten (so auch: BGH, in: VersR 1993, 585; OLG Celle, in: VersR 1986, 972). Wegen dieser übernommenen Aufsichtpflicht war das Unterlassen der ordnungsgemäßen Beaufsichtigung der Tochter durch die Bekannte in dieser konkreten Lebensbeziehung eine Schadenshandlung im rechtlichen Sinn.


b. Die Aufsichtspflicht und ihre Grenzen, trotz „vorangegangenem Tun“


Praxisfall:

Eine Familie besuchte mit ihren beiden 7 und 10 Jahre alten Töchtern den im Erdgeschoss wohnenden Eigentümer des Hauses, in dem sie wohnten. An die vom Eigentümer benutzten ebenerdigen Räume grenzt ein Garten, der eingefriedet ist und außer von den Räumen des Hauseigentümers aus nur durch ein Gartentor betreten werden kann. Im Garten ist ein Teich mit einer Oberfläche von etwa 8,6 qm angelegt, der eine Höchsttiefe von 1 m aufweist. Die vier Erwachsenen saßen rund um einen Tisch, der etwa 6 Meter von einem Teich entfernt stand. Man spielte Karten.

Gegen 18.00 Uhr wurde die 7jährige Tochter der Familie vermisst. Sie war - von allen Anwesenden unbemerkt - in den Gartenteich gestürzt und hatte sich geraume Zeit unter der Wasseroberfläche befunden. Der Vater zog sie heraus. Den hinzugezogenen Notärzten gelang es, die Klägerin zu reanimieren. Sie ist infolge des Unfalls schwer geschädigt und bedarf ständiger Pflege und Betreuung.


Das OLG Koblenz (Urt. v. 21.02.1995, Az. 5 U 39/95) wiederholte in seinem Urteil die ständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte, dass Teiche auf Privatgrundstücken - gleich welcher Art und Größe - für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellten. Das würden die zahlreichen in der Rechtsprechung behandelten Fälle zeigen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Kinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes bei zugleich nicht hinreichend ausgeprägtem Gefahrenbewusstsein besonders gefährdet seien.

Demzufolge habe der Grundstückseigentümer wegen seines vorangegangenen Tuns (Anlegung des Gartenteiches) wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt sei oder sein müsse, dass sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benützten, und die Gefahr bestehe, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machten und dabei oder in sonstiger Weise Schaden erleiden könnten.

Das OLG Koblenz führte weiter aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden müsse. Eine absolute Sicherheit könne und müsse nicht gewährleistet sein. Es bedürfe vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.

Der Eigentümer hatte seinen Garten eingefriedet. Der Garten konnte nur durch seine Wohnung betreten werden. Demnach konnte der Eigentümer des Gartenteiches davon ausgehen, dass er die vom Gartenteich für Personen außerhalb seines Grundstückes ausgehende Gefahr minimiert hatte. Doch befand sich die Familie mit dem Kleinkind mit Einwilligung des Eigentümers auf dessen Grundstück, so dass die Einfriedung eben nicht ausreichte, um für die im Garten befindlichen Kinder zu schützen.

Der Eigentümer musste allerdings nur solche Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Kind war im Gegensatz zu dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (siehe oben I.1.a) nicht in die Obhut des Eigentümers übergeben worden, sondern die Eltern des Kindes waren ebenfalls anwesend.

Dies würdigte das OLG Koblenz unter dem Aspekt des sogenannten Mitverschuldens (§ 254 BGB):


§ 254 Abs. 1 BGB:

„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.“


Das OLG Koblenz war der Auffassung, dass wenn die Eltern von Kleinkindern im Alter des hier geschädigten Kindes nicht lückenlos ihre Kinder beaufsichtigen, es sich dann grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer mit der Beaufsichtigung betrauter Personen handelt, welches das Verschulden des Gartenteicheigentümers überwiege. Denn dem Eigentümer lege nicht schon die bloße Möglichkeit eines Versagens der Eltern dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Dazu hätte im vorliegenden Fall erst Anlass bestanden, wenn der Beklagte gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass die aufsichtspflichtigen Kindeseltern ihren Pflichten nicht oder nicht in dem gebotenen Maße nachkamen und daraus eine konkrete Gefahr für die Klägerin erwuchs.

Die Klage gegen den Gartenteicheigentümer wurde deshalb abgewiesen.


2. Der Spielplatz in der Vereinsanlage

a. Die Verletzung der Benutzer des Spielplatzes


Praxisfall:

Ein Verein unterhält einen Kinderspielplatz. Auf diesem Spielplatz befindet sich ein Reifenturm. Am 11.01.1990 hat der damals 7-jährige Stefan auf diesem Spielplatz gemeinsam mit seinem Bruder gespielt. Bei der Benutzung des Klettergerüstes stürzte er auf den Kopf und erlitt ein schweres Schädelhirntrauma. Dieses führte schließlich dazu, dass er nicht mehr am regulären Schulunterricht teilnehmen konnte, sondern in einer Heimsonderschule für Sprachbehinderte untergebracht werden musste.
Die Eltern des Stefan vertreten die Auffassung, der beklagte Verein habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Verein habe nicht für einen ausreichenden Aufprallschutz am Boden gesorgt. Es hätte nämlich damit gerechnet werden müssen, dass die Sandauflage im Winter gefriere.


Auch hier hat der Verein durch das Aufstellen des Reifenturmes eine Gefahrenquelle geschaffen. Spielende Kinder könnten, selbst bei ordnungsgemäßer Benutzung, abstürzen. Deshalb traf den Verein die Pflicht, Maßnahmen zum Schutz der Benutzer des Spielgerätes zu ergreifen. Das hatte der Verein getan, indem er den Boden mit Sand als Aufprallschutz ausgestattet hatte. Dies ist bei Spielgeräten dieser Art auch üblich.

Das mit diesem Fall befasste OLG Karlsruhe wiederholte in seinem Urteil vom 04.12.1997 (Az. 4 U 88/87) den von mir bereits erwähnten Grundsatz des BGH (siehe oben: I.1.b), dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden müsse. Es bedürfe vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Gericht war hier der Auffassung, dass der Sand durchaus geeignet war, dieses Kriterium zu erfüllen. Weitergehende Schutzmaßnahmen, insbesondere bei Frostgefahr, seien nicht erforderlich gewesen.

Demnach hatte nach Auffassung des OLG Karlsruhe der Eigentümer des Reifenturmes alles Erforderliche getan, um seine Gefahrabwendungspflicht zu erfüllen und hat die Klage abgewiesen.


b. Verletzung durch die Benutzer des Spielpla
zes


Praxisfall:

Ein Verein stellt auf einem Spielplatz Fußballtore ohne Netz auf. Direkt neben dem Spielplatz und unmittelbar hinter einem der Tore befindet sich ein öffentlicher Parkplatz. Der Spielplatz ist zum Parkplatz nur mit einem etwa 1m hohen Zaun abgegrenzt.

Bei einem Fußballspiel zwischen Kindern fliegt der Ball öfter durch das Tor oder an dem Tor vorbei auf den Parkplatz. Dabei werden mehrere dort ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge beschädigt.


Die Fahrzeugbesitzer haben von dem Eigentümer des Spielplatzes Ersatz der Kosten für die Reparatur ihrer Fahrzeuge gefordert. Sie waren der Auffassung, durch das Aufstellen der Tore habe der Eigentümer des Spielplatzes die Gefahr geschaffen, dass Kinder auf diese -dafür aufgestellten- Tore mit dem Ball schießen. Deshalb hätte den Spielplatzeigentümer die Pflicht getroffen, Maßnahmen gegen diese Gefahr zu ergreifen, indem er zum Beispiel ein Ballfangnetz hätte anbringen müssen.

Dem hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 16.04.2002 (Az. 2 U 44/01) grundsätzlich zugestimmt. Durch das Aufstellen der Tore ist eine Gefahrenquelle geschaffen worden. Der Spielplatzeigentümer habe deshalb die Pflicht gehabt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr abzuwenden.

Doch führte das Gericht weiter aus, dass die Fahrzeugeigentümer ein Mitverschulden (siehe oben I.1.b) an den Schäden treffe. Die Geschädigten hätten selbst die Gefahr der abirrenden Bälle erkannt, aber trotzdem ihre Fahrzeuge dort abgestellt. Dieses Mitverschulden sei so erheblich, dass das Verschulden des Spielplatzeigentümers zurücktrete und wies die Klage ab.


3. Die Vereinsfeste für die Mitglieder und Fremde


Praxisfall:

Am 3. April 1999 suchte ein Vater mit seiner Tochter und ihrem 6-jährigen Bruder die Imbiss-Gaststätte eines Vereines auf. Sie nahmen an einem Tisch vor dem Ladenlokal Platz. Zu ihnen setzte sich ein Bekannter des Vaters.

Die Tochter stand auf und lief auf einen einige Meter entfernt stehenden dreibeinigen Bistro-Stehtisch zu. Sie stolperte und versuchte sich an dem Tisch festzuhalten, der infolgedessen umstürzte und so unglücklich auf ihre rechte Hand aufschlug, dass das Endglied des 3. Fingers um die Hälfte und das Endglied des 4. Fingers um 1/3 abgequetscht wurden.


Das OLG Hamm prüfte in seinem Urteil vom 22.04.2002 (Az. 13 U 184/01), ob der Gastwirt durch das Aufstellen des Tisches überhaupt eine Gefahrenquelle geschaffen hatte. Denn nur dann wären vom Gastwirt geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen gewesen.

Das Gericht stellte durch einen Sachverständigen fest, dass der Stehtisch zwar nur drei Beine hatte, aber zum Zeitpunkt des Kaufes durch den Gastwirt dem Stand der Technik entsprochen hatte. Außerdem führte der Sachverständige aus, dass auch die heute üblichen Stehtische mit vier Beinen bei dem Anstoß durch die Tochter umgefallen wären. Letztlich habe die Prüfung der Bodenbeschaffenheit ergeben, dass dieser absolut eben war.

Da also von dem Tisch keine besonderen Gefahren ausgegangen sind, hat das Gericht eine Pflicht zur Vornahme von Schutzmaßnahmen abgelehnt und die Klage abgewiesen.


II. Die Haftung auf Unterlassen

a. Der Anspruch des Gartenteicheigentümers


Praxisfall:

Auf einem Grundstück standen nahe der Grundstücksgrenze zwei 14 m hohe Kiefern. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragten Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Nachbarn herüber. Auch fielen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück. Der Nachbar beschwerte sich, dass er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen Garten mehrfach im Jahr säubern müsse. Auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen.

Er verlangte das Zurückschneiden der Äste und das der Kiefern auf eine angemessene Höhe. Die Kiefer sollte künftig jährlich auf diese Höhe zurückgeschnitten werden. Darüber hinaus verlangte er einen jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52 € für den zusätzlichen Reinigungsaufwand.


Die übliche gesetzliche Grundlage für Ansprüche auf Unterlassen ist der § 1004 BGB:


§ 1004 Abs. 1 BGB:

„Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“


Hier wird durch die hereinragenden Äste der Nachbar im Gebrauch seines Gartens gestört. Insbesondere die von den Bäumen des Nachbarn herabfallenden Nadeln verschmutzen seinen Garten erheblich und verunreinigten den Gartenteich. Da die Nadeln regelmäßig abfallen, wären auch weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so dass der Nachbar verlangen könnte, dass der Eigentümer der Bäume diese zurückschneidet.

Doch muss § 1004 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden:


§ 1004 Abs. 2 BGB:

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“


Diese Duldungspflicht kann sich nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.2003 (Az. V ZR 102/03) auch aus den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer ergeben. Dort ist unter anderem geregelt, welche Pflanzen in welchem Abstand zur Grundstücksgrenze wie hoch wachsen dürfen. Darüber hinaus ist dort auch geregelt, dass man die Ansprüche auf Beseitigung zu hoch gewachsener Pflanzen innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen muss. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Pflanzen höher wachsen als erlaubt.

Im vorliegenden Fall war diese Frist 5 Jahre. Da diese Frist aber, wie man an den hohen Bäumen erkennen kann, schon längst abgelaufen war, hat der Bundesgerichtshof den Unterlassungsanspruch verneint. Das Zurückschneiden der Bäume konnte nicht mehr verlangt werden.

Doch regelt § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dass in solchen Fällen der Nachbar einen Entschädigungsanspruch haben kann:


§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB:

„Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.“


Der BGH ging hier davon aus, dass die Benutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt sei und sprach dem Nachbarn die von ihm beantragte Entschädigung für den durch die Nadeln notwendigen erhöhten Reinigungsaufwand zu.


b. Der Anspruch des Nachbarn des Gartenteicheigentümers


Praxisfall:

Ein Ehepaar ist Eigentümer eines Grundstücks. Dieses Grundstück grenzt etwa 70 m von der Straße entfernt an einen Bach. Im Sommer 1986 ließ die Nachbarin auf ihrem Grundstück mit behördlicher Genehmigung einen Teich mit einer Fläche von ca. 144 qm anlegen. Die Entfernung von der Teichmitte bis zum Schlafzimmer im Wohnhaus des Ehepaars beträgt etwa 35 m. Das Ehepaar behauptet, die Nachbarin habe sofort nach dem Auffüllen des Teiches dort Frösche ausgesetzt, durch deren sehr lautes und unangenehmes Quaken sie mehrere Monate im Jahr vor allem in der Nachtruhe erheblich gestört würden.

Das Ehepaar verlangt von der Nachbarin die Trockenlegung des Teiches und Ersatz des Schadens, den sie dadurch erleiden, dass sie ein Appartement in der Stadt beziehen müssten. Hilfsweise verlangen sie die Entfernung der männlichen Frösche aus dem Teich.


Der BGH führte in seiner hierzu ergangenen Entscheidung vom 20.11.1992 (Az. V ZR 82/91) aus, dass auch hier durch das Quaken der Frösche das Eigentum des sich gestört fühlenden Nachbarn beeinträchtigt sei.

Doch seien nach dem Bundesnaturschutzgesetz auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich geschützt. Dies gelte auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden seien. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche sei ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten. Demnach hätte der Nachbar das Quaken nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden müssen.

Doch entschied der BGH weiter, dass hier auch geprüft werden müsse, ob vielleicht für die Umsiedlung der Frösche eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erlangt werden könne. Denn wenn diese Genehmigung erteilt werde, müssten die Frösche umgesiedelt werden. Da eine solche Ausnahmegenehmigung für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden muss, verwies der BGH die Sache an die Vorinstanz zurück, damit dort diese Frage geklärt werden kann.

III. Die Haftung gegenüber dem Finanzamt


Praxisfall:

Das Finanzamt nahm die Schatzmeisterin eines Vereins per Haftungsbescheid wegen rückständiger Steuer aus Vereinsveranstaltungen in Höhe von immerhin 10.000,00 DM in Anspruch. Das Vermögen des Vereines reichte bei nämlich nicht für die Steuerzahlung aus. Die Schatzmeisterin war neben dem Vereinsvorsitzenden vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB.

Die Schatzmeisterin legte Einspruch ein mit der Begründung, sie sei erstens „nur“ ehrenamtlich für den Verein tätig gewesen und zweitens habe der Vorsitzende ihre Arbeit als Schatzmeisterin behindert. Der Einspruch wurde verworfen. Die Schatzmeisterin hat Klage vor dem Finanzgericht erhoben.


Im vorliegenden Fall ist weder Schadensersatz, noch ein Unterlassen von der Finanzbehörde gewollt. Vielmehr begehrt der Staat seine Steuern und es stellt sich die Frage, ob ein Mitglied des Vereinsvorstandes mit seinem privaten Vermögen für die Steuerschulden des Vereines haften kann.

Das Finanzgericht (FG) Brandenburg führte in seinem Urteil vom 19.05.1999 (Az. 4 K 62898 H) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 23.06.1998 (Az. VII R 4/98) aus, dass nach dem klaren Wortlaut der Abgabenordnung (AO), die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person für die Abführung der Steuern zu sorgen hätten:


§ 34 Abs. 1 AO:

„Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.“


Nach der Entscheidung des FG Brandenburg unterscheide das Gesetz dabei nicht, ob das Amt gegen Entgelt ausgeübt würde oder ehrenamtlich. Bei beiden Arten seien die Amtsträger verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und dem geltenden Recht entsprechend auszuüben. Die Schatzmeisterin sei sogar kraft Amtes für die finanziellen Fragen des Vereines zuständig gewesen. Aber selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte die Schatzmeisterin als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Verpflichtung des § 34 Abs. 1 AO erfüllen müssen. Denn diese Pflicht träfe alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einzeln.

Zusätzlich bestimmt § 69 S. 1 AO, dass derjenige, der die Pflichten des § 34 Abs. 1 AO nicht erfüllt, für die dem Staat dadurch entgehenden Steuern persönlich haftet:


§ 69 S. 1 AO:

„Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.“


Demnach verurteilte das Finanzgericht die Schatzmeisterin zur Zahlung der Vereinssteuern aus dem eigenen Vermögen.


IV. Fazit

Die Haftung tritt in unterschiedlichen Erscheinungsformen zu Tage. Wichtig ist nach dem Lesen dieses Aufsatzes, dass Sie erkannt haben, dass bei allen Formen der Haftung das Recht verlangt, dass der Schädiger „nachlässig“ gehandelt hat. Wer seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, den trifft weder ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch, noch muss er für die Steuerschulden einstehen.



Veröffentlicht in:

Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde, Jahrgang 2005, Heft 177, Seite 33 f.


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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