Ablehnung eines Richters beim Vereinsgericht

Oder: "Duzen" kann Zweifel wecken!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Entscheidungen der Vereins- und Verbandsgerichte sind Entscheidungen eines vereinsinternen Organs, dem in Ausübung der Vereinen aus Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Vereinsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist. Von einem solchen Vereinsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Vereins selbst. Trotzdem unterliegen die Entscheidungen der Kontrolle der staatlichen Gerichte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass das staatliche Gericht im Rahmen der Kontrolle darauf, ob allgemeingültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind, auch zu beurteilen hat, ob die an der vereinsgerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter befangen waren, deshalb nicht hätten mitwirken dürfen und die Entscheidung deshalb formell rechtswidrig und damit aufzuheben ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2017, Az. VI-U (Kart) 9/17).

Das OLG Düsseldorf zieht zur Prüfung der Befangenheit der Richter eines Vereinsgerichts den § 42 Abs. 2 ZPO heran und führt dazu aus, dass dieser auch dann im vereinsgerichtlichen Verfahren gelte, wenn die Vereinsregelungen nicht auf diese Norm verweisen. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Unerheblich ist auch, ob der Richter sich für befangen hält. Ein Vereinsgerichtsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten (OLG Düsseldorf, Urt. V. 11.10.2017, Az. VI-U (Kart) 9/17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Für den Zivilprozess gilt, dass es die den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht eines Richters ist, unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen können. Dabei sind alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Nach diesen Maßgaben haben Richter geschäftliche und engere gesellschaftliche oder persönliche Beziehungen zu einer Verfahrenspartei, aber auch zu deren Verfahrensbevollmächtigten, zu offenbaren, weil sich hieraus die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann (BGH, Beschl. v. 18.12.2014, Az. V ZR 84/14). Die Verletzung dieser Anzeigepflicht führt im Zivilprozess zur Aufhebung der in dem fehlerhaften Verfahren ergangenen Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.12.1994, Az. I ZR 121/92).

Im konkreten Fall urteilte deshalb das OLG Düsseldorf, dass einer der Richter des Vereinsgerichts hätte offenlegen müssen, dass er eine Verfahrenspartei „duzt“ und warum der dies tut. Denn das Duzen kann aus der Sicht einer vernünftigen Verfahrenspartei auf einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zwischen dem Richter und der gegnerischen Partei beruhen, das die Besorgnis der Befangenheit begründen kann.

Es ändert nach Auffassung des OLG Düsseldorf an dieser Einschätzung auch nichts, dass es in vereinsgerichtlichen Verfahren geradezu zwangsläufig ist, dass Vereinsrichter und Verfahrensparteien sich kennen. Denn ein über das „sich kennen“ hinausgehendes „Duzen“ muss nicht auf bloßer vereinsbedingter Bekanntschaft beruhen, sondern kann auf ein darüber hinausgehendes, besonderes persönliches Näheverhältnis hinweisen und daher Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (OLG Düsseldorf, Urt. V. 11.10.2017, Az. VI-U (Kart) 9/17; BGH, Beschl. v. 21.12.2006, Az. IX ZB 60/06).


Fazit:

Bei einem vereinsgerichtlichen Verfahren sollten die Richter die Verfahrensparteien grundsätzlich darüber informieren, wenn sie zu den Verfahrensparteien ein über die Vereinsbekanntschaft hinausgehendes Näheverhältnis haben. Das gilt umso mehr, wenn die Richter nur eine der Verfahrensparteien duzen.


Stand: 27.12.2017


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, der Führungsakademie des Deutschen Olympischen SportBundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ der Tafel Deutschland e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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