Auch Abteilungsleiter können haften

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich vor kurzer Zeit mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Abteilungsleiter eines Vereins mit seinem Privatvermögen für die Erfüllung der von ihm im Interesse des Vereins abgeschlossenen Verträge haftet (Beschl. v. 05.02.2013, Az. VIII ZR 276/12).
Ein Abteilungsleiter hatte für die zweite Herrenmannschaft der Fußballabteilung diverse Sportbekleidungsartikel zum Gesamtpreis von 1.371,09 € bestellt. Bei der Bestellung hatte der Abteilungsleiter gegenüber dem Verkäufer angegeben, dies für die Fußballabteilung des Vereins zu tun. Die Fußballabteilung zahlte einen Teilbetrag in Höhe von 600,05 €. Den Rest verlangte der Verkäufer von dem Abteilungsleiter persönlich. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Abteilungsleiters zur Zahlung des Restbetrages.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Abteilungsleiter nach § 54 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) persönlich hafte, wenn die Abteilung des Vereins als nicht eingetragener Verein anzusehen sei.

Bereits 2007 hatte der BGH entschieden (Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05), dass eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins dann als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen sein kann, wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt. Die Untergliederung muss dabei eine körperschaftliche Verfassung (mindestens Mitgliederversammlung und Vorstand) besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen. Das ist bei Vereinsabteilungen oft der Fall.

Nach § 54 S. 2 BGB haftet jeder mit seinem Privatvermögen für die Erfüllung der Verträge, die er im Namen eines nicht in das Vereinsregister eingetragenen Vereins geschlossen hat. Ob und welche Funktion diese Person in dem nicht eingetragenen Verein hat ist dabei irrelevant.

Sollte die Abteilung jedoch, so der BGH, nicht als selbständiger nicht in das Vereinsregister eingetragener Verein zu bewerten sein, dann könne der Abteilungsleiter gemäß § 179 BGB analog zur Zahlung verpflichtet sein. § 179 BGB sieht im Interesse der Verkehrssicherheit eine Haftung desjenigen vor, der im Rechtsverkehr in fremdem Namen ohne entsprechende Vollmacht Geschäfte abschließt.

Nach der Rechtsprechung des BGH findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person oder namens einer noch zu benennenden, aber später nicht benannten Person abschließt. Ein solcher Fall liegt nach der neuen Entscheidung des BGH auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselbständigen Abteilung eines rechtsfähigen Vereins auftritt, die als solche nicht in Anspruch genommen werden kann, weil sie weder rechtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur im Sinne des § 54 BGB aufweist.

Ein Abteilungsleiter einer nicht selbst in das Vereinsregister eingetragenen Abteilung tut deshalb gut daran, genau zu überlegen, in wessen Namen er Verträge zugunsten seiner Abteilung schließt. In den allermeisten Fällen wäre hier mit Vollmacht des Vorstand des Hauptvereins in dessen Namen der Vertrag zu schließen, so dass eine persönliche Haftung des Abteilungsleiters nach § 54 S. 2 BGB oder § 179 BGB analog nicht in Betracht kommt.

Genau das gleich gilt, wenn eine Untergliederung eines Vereins in Form selbst nicht in das Vereinsregister eingetragenen ist. Dies kommt häufig bei sogenannten Ortsvereinen oder -verbänden, Kreisen oder Bezirken vor.


Veröffentlicht in:

BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 37 - April 2014, S. 34


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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