Austritt eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein

Oder: automatischer Verlust des Amtes?

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob ein Vorstandsmitglied auch Mitglied des Vereins sein muss. Besonders relevant ist die Antwort auf die Frage aber dann, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Vereins austritt, obwohl es noch im Amt ist.

Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschl. v. 19.02.2016, Az. 3 Wx 4-16 u. 3 Wx 5-16). Dort stritt man um die Wirksamkeit der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung.

Hintergrund war, dass verschiedene Mitglieder eines Vereinsvorstands wegen Streitigkeiten mit dem übergeordneten Verband aus diesem ausgetreten waren. Nach der Satzung ihres eigenen Vereins endete aber mit der Mitgliedschaft im Verband auch die Mitgliedschaft im Verein. Im Verein bestellte man daraufhin neue Vorstandsmitglieder, welche dann zur Mitgliederversammlung des Vereins einluden, bei der auch Satzungsänderungen beschlossen wurden.

Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind. Denn es war zu der Mitgliederversammlung vom „falschen“ Vorstand eingeladen worden.

Das Gericht verwies darauf, dass es keine rechtliche Regelung gibt, wonach zum Vorstand eines Vereins nur ein Mitglied des Vereins gewählt werden kann. Deshalb kann auch ein Nichtmitglied in den Vorstand eines Vereines gewählt werden. Selbstverständlich könne dies in der Satzung des jeweiligen Vereins anders geregelt werden. Das war aber in dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Fehlt es an einer Satzungsbestimmung, so das OLG Düsseldorf, derzufolge nur Vereinsmitglieder dem Vorstand angehören dürfen, hat der Austritt eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein deshalb auch nicht den Verlust seines Amtes zur Folge.

Etwas anderes könne sich allenfalls dann ergeben, wenn sich die Zugehörigkeit eines Nichtmitglieds zum Vorstand eines Vereins aufgrund ständiger Übung (Gewohnheitsrecht) oder nach der Struktur und Zielsetzung des Vereins verbiete. Von Gewohnheitsrecht könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Koppelung der Zugehörigkeit zum Vorstand an die Mitgliedschaft im Verein einer ständigen Übung entspräche, die von allen Beteiligten als verbindlich akzeptiert würde. Das ist aber nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf bereits dann zweifelhaft, wenn sich die Frage des Verlustes des Vorstandsamtes infolge eines Vereinsaustritts bislang in dem Verein noch nie gestellt hat. Allein die Tatsache, dass sich sämtliche bisherigen Vorstände des Vereins stets nur aus Vereinsmitgliedern zusammengesetzt haben mögen, genüge für die Annahme von Gewohnheitsrecht ebenfalls nicht.

Fazit:

Die Beschlüsse des OLG Düsseldorf zeigen, wie wichtig es ist, dass die nach der Satzung dafür zuständigen Personen zur Mitgliederversammlung einladen, weil ansonsten die gefassten Beschlüsse nichtig sind. Außerdem sollte sich jeder Verein überlegen, ob er in seine Satzung als zwingende Voraussetzung für die Wahl in ein Vorstandsamt, aber auch für das Behalten des Vorstandsamtes, die Mitgliedschaft im Verein aufnimmt.


Veröffentlicht in:

saarsport, Zeitschrift des Landessportverbandes für das Saarland, Ausgabe April 2016, S. 42
Auftakt, Zeitschrift des Bundesverband Deutscher Zupfmusiker e.V., Ausgabe 2-2016, S. 24
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 42 - Mai 2016, S. 22
Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg e.V., Ausgabe Nr. 2/ 2016, S. 33


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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