Das Transparenzregister und die Vereine

Oder: Auch ohne Meldepflicht fallen Gebühren an!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


In den letzten Wochen erhielten zahlreiche Vereine und Verbände Post von der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Enthalten war ein Bescheid über die Jahresgebühren für die Führung des Transparenzregisters im Zeitraum 2017 bis 2019 über insgesamt 7,44 € inklusive 19% Umsatzsteuer.

Diese Forderung ist gegenüber den in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen und Verbänden auch grundsätzlich berechtigt.

Richtig ist, dass die Vereine in der Regel in der Regel nicht verpflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsregister abrufbar sind. Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt bei Vereinen in der Regel als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter. Das ist bei einem Verein der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser ergibt sich aus dem Vereinsregister.

Davon unbenommen bleibt aber die Eintragung des Vereins in das Transparenzregister als solche.

Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch die Vereine und Verbände gehören, Gebühren. Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen, wurde durch § 1 der auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen. Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Verbände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind, für den Zeitraum 2017 bis 2019 tatsächlich eine Gebühr in Höhe von 6,25 € zu entrichten.

Fraglich ist, nach meiner Auffassung alleine, ob die Bundesanzeiger Verlag GmbH auch berechtigt ist, die von ihr geforderte Umsatzsteuer in Höhe von 19% des Gebührenbetrages zur fordern.

Zwar kann eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z.B. von sog. beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (BFH, Urt. v. 10.11.1977, Az. V R 115/74; Urt. v. 18.01.1995, Az. XI R 71/93). Das wird in den Fällen angenommen, in denen ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer bei der Ausführung der Leistung dem Dritten gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenem Namen und für eigene Rechnung auftritt, leistet und abrechnet (BFH, Urt. v. 28.02.2002, Az. V R 19/01). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine nach dem GwG durch die Vereine und Verbände verpflichtend in Anspruch zu nehmende (hoheitliche) Leistung der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dem bundesrechtlichen Kostenrecht kann aber als Grundsatz entnommen werden, dass eine Umsatzsteuer für behördliche Tätigkeiten nur dann weitergegeben werden kann, soweit dies gesetzlich festgeschrieben ist (VGH München, Urt. v. 22.03.2007, Az. 23 BV 06.3248).


Fazit:

Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände sind verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzregister jährlich eine Gebühr von 2,50 € zu zahlen (für das Jahr 2017: 1,25 €). Ob darauf Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist fraglich. Bei einem Umsatzsteuerbetrag von 0,48 € pro Jahr (für das Jahr 2017: 0,24 €) erscheint es aber nicht Wert eine grundlegende Auseinandersetzung mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH herbeizuführen.


Stand: 06.09.2019

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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