Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein

Oder: Läuft rechtlich anders ab, als viele denken!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Das Verfahren zur Aufnahme neuer Mitglieder in einen Verein/Verband ist bei vielen Vereinsvorständen die „heilige Kuh“. Manchmal ist das nach § 58 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Vereinssatzung zu regelnde Aufnahmeverfahren sehr formalistisch. Andererseits gibt es Satzungen, nach denen ein Bewerber nur dann aufgenommen wird, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Manche Satzungen verlangen, dass der Bewerber aus den Reihen der Mitglieder eine bestimmte Anzahl von Unterstützern nachweisen muss. Schließlich gibt es Satzungen, nach denen der Aufnahme des Bewerbers verschiedene Gremien zustimmen müssen. Was aber ist, wenn eine dieser Satzungsvoraussetzungen nicht erfüllt wird?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 29.07.2014, Az. II ZR 243/13) noch einmal auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Beitritt zu einem Verein den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraussetzt (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29.06.1987, Az. II ZR 295/86, BAG, in: NZA 2001, 980, 981).

Privatrechtliche Verträge werden geschlossen, indem jemand einem anderen den Abschluss eines Vertrages mit bestimmtem Inhalt anträgt und der andere dies annimmt (§§ 145 ff. BGB). Solche Verträge können, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch stillschweigend geschlossen werden.

So lassen nach Ansicht des BGH zum Beispiel die Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie die fortlaufende und umfangreiche Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins durch den Bewerber keinen Zweifel daran zu, dass ein Bewerber Mitglied des Vereins sein will. Im Gegenzug gibt der Verein zu erklären, dass er mit dem Bewerber einen Mitgliedschaftsvertrag schließen will, wenn die Vereinsorgane den Bewerber als Mitglied behandeln. Für das Zustandekommen der Mitgliedschaft genügt es damit, dass der Bewerber durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Mitglieds seinen Willen, Mitglied sein zu wollen, eindeutig und nachhaltig bekundet hat und von Seiten des Vereins stets als Mitglied behandelt worden ist (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 24.10.1988, Az. II ZR 311/87). Auf die Beachtung der in der Vereinssatzung enthaltenen Aufnahmevoraussetzungen oder des in der Satzung vorgegebenen Verfahrens kommt es grundsätzlich nicht an.

Ein schlüssiger Beitritt ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung der Satzung ergibt, dass die Einhaltung bestimmter, in der Satzung vorgeschriebener Verfahrensweisen bzw. das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beim Bewerber Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist oder die Vertretungsmacht des Vorstands für die Aufnahme neuer Mitglieder durch die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen beschränkt wird. Für eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht genügt aber nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird. Aus der Satzungsbestimmung muss sich vielmehr klar und eindeutig entnehmen lassen, dass damit zugleich der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt werden soll. Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 28.04.1980, Az. II ZR 193/79; Urt. v. 22.04.1996, Az. II ZR 65/95).

Für die Wirksamkeit der Erklärung der Annahme eines (gegebenenfalls auch vom Beweber nur durch schlüssiges Verhalten gestellten) Aufnahmeantrags gegenüber dem Bewerber kommt es damit nicht auf die innere Willensbildung des Vereins, sondern lediglich auf die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen an.

Insbesondere schließt auch die in einer Satzung für den Aufnahmeantrag und/oder die Mitteilung der Aufnahmeentscheidung vorgeschriebene Schriftform die wirksame Begründung der Mitgliedschaft des Bewerbers durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Die in einer solchen Satzungsbestimmung vorgeschriebene Schriftform ist wegen der privat-autonomen Rechtssetzung des Satzungsgebers grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB zu behandeln (BGH, Urt. v. 22.04.1996, Az. II ZR 65/95). Nach § 125 Satz 2 BGB führt die Nichteinhaltung einer lediglich vereinbarten Schriftform nicht zwingend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie nicht nur der Klarstellung dienen, sondern konstitutive Bedeutung haben soll. Inhalt und Tragweite einer Formvereinbarung sind durch Auslegung festzustellen. Die in Vereinssatzungen für solche Fällen vorgeschriebene Schriftform dient aber in der Regel lediglich der Klarstellung und Beweissicherung.

Sofern ein Verein/Verband Satzungsregelungen zur Aufnahme von Neumitgliedern als zwingend zu beachtende Wirkamskeitsvoraussetzung verstanden wissen will, muss er die entsprechenden Regelungen klar und eindeutig dementsprechend formulieren. Alternativ dazu kann man natürlich auch einfach darauf achten, einen Bewerber erst dann wie ein Mitglied zu behandeln, wenn es auch im vorgesehenen Verfahren aufgenommen worden ist.


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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