Die Blockwahl von Funktionsträgern

oder: Ohne Satzungsgrundlage läuft nichts!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Sehr häufig werden in den Vereinen und Verbänden die Mitglieder von Vereinsorganen (z. B. Vorstand, Ausschüsse etc) "en block" gewählt, da sich genau so viele Kandidaten um die Ämter bewerben, wie zu vergeben sind. Meist geschieht das im Zusammenhang mit einer Wiederwahl dieser Personen, was oft auch als "Bestätigung" bezeichnet wird.

Doch in den allermeisten Fällen ist diese Wahl dann unwirksam!

Der Vereinsvorstand wird nach dem Gesetz durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (vgl. §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB).

Nach der inzwischen wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung genügt die "Blockwahl" dieser gesetzlichen Regelung nicht (Kammergericht Berlin, Beschl. v. 30.01.2012; Az. 25 W 78/11; Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 01.06.2011, Az. 2 W 27/11).

Der im Gesetz vorgesehene Wahlmodus ermöglicht zum einen konkurrierende und mehrfache Kandidaturen und gibt zum anderen den anwesenden Mitgliedern die Möglichkeit, durch ihr Wahlverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Kandidaten kundzutun. Bei der "Blockwahl" wird dieses jeweils auf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren vorverlegt auf die Auswahl der Kandidaten und die Zuordnung der Funktionen durch den „Gesamtwahlvorschlag“ und die wesentlichen Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgelagert auf die Person oder Personen, die den „Gesamtwahlvorschlag“ erstellen (OLG Bremen, Beschl. v. 01.06.2011, Az. 2 W 27/11).

Eine solche Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

Bisher nicht eindeutig geklärt hat die Rechtsprechung die Frage, ob die Mitgliederversammlung auch dann "en block" abstimmen kann, wenn die Satzung dies zwar nicht ausdrücklich vorsieht, die Versammlung aber zuvor speziell für diese Wahl mit der für einen satzungsändernden Beschluss erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, dass "en block" abgestimmt werden soll (sogenannter "satzungsdurchbrechender Beschluss").

Nach Auffassung des Hanseatischen OLG Bremen (Beschl. v. 01.06.2011, Az. 2 W 27/11) müsste jedoch in solch einem Fall bereits in der Einladung als Tagesordnungspunkt angekündigt sein, dass man die Wahlen "en block" durchführen und dazu einen satzungsdurchbrechenden Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen will.

Denn nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB sind die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nur wirksam, wenn Sie mit der Einladung mitgeteilt worden sind. Ist in der Einladung der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05).

Eine Blockwahl sollte also nur durchgeführt werden, wenn diese in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.


Veröffentlicht in:

Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 4.2012
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 33 - November 2012, S. 21


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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