Die Einladung über die Vereinszeitschrift

Oder: Erleichterungen durch das OLG Zweibrücken

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Oft ist in Satzungen von Vereinen und Verbänden zu lesen, dass die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen ist. Immer wieder fragen sich Vorstände, ob dem eine Veröffentlichung in einer Mitgliederzeitschrift genügt. Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit seinem Beschluss vom 08.05.2014 (Az. 3 W 57/13) festgestellt, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich im Einzelfall für eine ordnungsgemäße Einladung genügen kann.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der gesetzlichen (§ 126 BGB) und der gewillkürten Schiftform (§ 127 BGB) und legt für deren jeweilige Einhaltung auch unterschiedliche Anforderungen fest. Ist durch das Gesetz die Einhaltung der schriftlichen Form vorgeschrieben, so muss die entsprechende Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ist nur aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten die Schriftform erforderlich, genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.

Nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken ist bei einem Verein eine eigenhändige Unterschrift des Einladenden unter die Einladung zur Mitgliederversammlung auch dann regelmäßig nicht notwendig, wenn die Satzung die schriftliche Einladung verlangt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, in: NJW-RR 196, 866) sei die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform grundsätzlich als gewillkürte Schriftform zu behandeln. Daraus folge, dass in der Regel aus Gründen der Praktikabilität im Hinblick auf die Vielzahl der zu versendenden Einladungen, aber auch nach der Verkehrsanschauung und unter Berücksichtigung der Formvorstellung der Vereinsmitglieder nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelung der Vereinssatzung betreffend die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung die eigenhändige Unterschrift der nach der Satzung zuständigen Person oder Personen unter jeder einzelne Einladung verlange.

Im vom OLG Zweibrücken zu entscheidenden Fall hatte die nach der Satzung zuständige Person als Einladung an alle betreffenden Personen per Post eine Sonderausgabe der Vereinszeitschrift geschickt. Die Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung. Dies ergab sich bereits aus der entsprechenden Kennzeichnung auf dem Titelblatt als „Sonderausgabe zur R…-Hauptversammlung in K…“. Die Einladung fand sich an prominenter Stelle auf der ersten Seite, wenn die Zeitschrift aufgeschlagen wurde. Aus dem dort abgedruckten Einladungsschreiben ergaben sich Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die nach der Satzung für die Einladung zuständige Person des Einladenden. Unter dem in der Vereinszeitschrift abgedruckten Einladungsschreiben war auch eine digital eingefügte Unterschrift des Einladenden. Die Sonderausgabe der Vereinszeitung enthielt darüber hinaus im Wesentlichen lediglich redaktionelle Inhalte, die sich auf die Jahreshauptversammlung bezogen, insbesondere das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort.

Das OLG kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass mit dieser Form der Vereinszeitschrift als Einladung zur Mitgliederversammlung die von der Satzung verlangte Schriftform gewahrt wurde. Es mache, so das OLG, nämlich keinen Unterschied, ob die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der gewählten Form einer Vereinszeitung oder in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden sei.

Im Ergebnis ist diesem Beschluss zuzustimmen, weil mit dem Versand der „Sonderausgabe“ alle auch durch einen Brief an die teilnahmeberechtigten Mitglieder zu erfüllenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einladung erfüllt waren. Insbesondere war die Ausgabe der Zeitschrift eindeutig als „Einladungsausgabe“ zu erkennen und enthielt übersichtlich alle für eine ordnungsgemäße Einladung notwendigen Informationen. Es wäre bloße Förmelei, wenn man die Wirksamkeit der Einladung über die Sonderausgabe der Vereinszeitschrift alleine daran scheitern lassen würde, dass das Einladungsschreiben nicht auf einem gesonderten Blatt beilag und die Vereinszeitschrift lediglich die Anlage dazu gewesen ist, wenn das Schreiben doch gleich auf der ersten Seite abgedruckt war.

Aus den Ausführungen des OLG Zweibrücken ist aber nicht zu entnehmen, dass nunmehr jede Veröffentlichung der Einladung in einer Vereinszeitschrift dem Schriftformerfordernis einer Satzung für die Einladung genügt! Die vom OLG Zweibrücken aufgestellten strengen Anforderungen an die Gestaltung der Vereinszeitschrift für eine wirksame Einladung zur Mitgliederversammlung gelten nur dann nicht, wenn die Satzung die Einladung über die Vereinszeitschrift ausdrücklich erlaubt.


Veröffentlicht in:

saarsport, Zeitschrift des Landessportverbandes für das Saarland, Ausgabe August 2014, S. 65
Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 3.2014


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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