Die Instandhaltung und das Coronavirus

Oder: Muss nun vieles verrotten?

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Inzwischen gelten zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus deutschlandweit Ausgangsbeschränkungen. So ist z. B. nach Nr. 3 der Allgemeinverfügung des saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 20.03.2020 das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ähnliche Regelungen gibt es in den anderen Bundesländern.

Da die Pflege- bzw. Instandhaltungsarbeiten an Vereinseinrichtungen (z. B. Sportplatz, Tennisplatz, Vereinshaus) von Menschen durchgeführt werden, ist jeweils zu prüfen, ob sie für die Durchführung dieser Arbeiten die eigene Wohnung verlassen dürfen. Es hängt folglich vom jeweiligen Einzelfall ab, ob die konkret beabsichtigte Maßnahme als triftiger Grund im Sinne dieser Allgemeinverfügung einzustufen ist. Im Zweifelsfall sollte auf das Verlassen der Wohnung verzichtet werden.

In der Begründung der Allgemeinverfügung ist ausgeführt, dass das Ziel der Ausgehbeschränkung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zur Reduzierung der Belastung für das Gesundheitswesen, die Vermeidung von Belastungsspitzen und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung ist. Demnach muss der „triftige Grund“ für das Verlassen der Wohnung aus objektiver Sicht derart sein, dass die Allgemeinheit das Risiko einer Infektion dieser Person oder der Verteilung des Virus durch diese Person beim Verlassen der Wohnung hinzunehmen hat.

Um diesem Ziel gerecht zu werden muss man zwischen erforderlichen (das heißt nicht aufschiebbaren) Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen und nicht erforderlichen (das heißt aufschiebbaren) Maßnahmen unterscheiden. So dürften z. B. Wartungsarbeiten, die ohne weiteres noch in Monaten durchgeführt werden können, grundsätzlich kein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung darstellen (z. B. turnusgemäße Sichtprüfung der Sportanlage, Schneiden einer Hecke an der Grundstücksgrenze, Pflegeschnitt von Bäumen auf dem Vereinsgelände).

Sind jedoch Pflege- oder Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich um einen weitergehenden nicht unerheblichen Schaden (z. B. regelmäßiges Wässern von Tennisplätzen, Pflege des Rasens auf Golfplätzen, beschädigte Wasserleitung im Vereinshaus) oder womöglich sogar Totalverlust zu vermeiden, so dürfte meist ein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung gegeben sein.

Allerdings erkennt Nr. 4 a der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 als triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung an, wenn dies zur die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erfolgt. Sofern also die Pflege- oder Instandsetzungsmaßnahmen durch vom Verein bzw. Verband dafür beschäftigte Arbeitnehmer des Vereins erfolgen sollen (z. B. Platz- oder Gerätewart), so können diese weiter durchgeführt werden. Denn diese Arbeitnehmer dürfen für die Ausübung ihrer „beruflichen Tätigkeit“ ihre Wohnung verlassen. Dabei kommt es auf die obige Unterscheidung zwischen „notwendigen“ und „nicht notwendigen“ Pflege- oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht an. Für den Verein oder Verband ehrenamtlich tätige Personen sind nicht „beruflich“ tätig. Für solche Personen gilt die Regelung in Nr. 4 a der Allgemeinverfügung nicht.

Darüber hinaus ist es zulässig, die erforderlichen Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten an ein Unternehmen (z.B. Handwerker) zu vergeben. Denn Unternehmer werden für den Verein bzw. Verband ebenfalls „beruflich“ tätig. Die saarländische Landesregierung führt dazu selbst aus, dass die Tätigkeit von Handwerkern sogar außerhalb des Ladenlokals weiterhin erlaubt sei. Insbesondere wenn ein Notfall vorliege, z. B. ein Wasserschaden, Heizungsausfall, eine kaputte Toilette, dürfe ein Handwerker kommen (https://corona.saarland.de/254503.htm; zuletzt abgerufen am 23.03.2020).

Aber auch wenn die Durchführung der Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten erlaubt ist, ist nach Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 jede damit beschäftigte Person angehalten, dabei die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von mindestens 2 m einzuhalten.


Fazit:

Ob Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten an den Vereinseinrichtungen vorgenommen werden dürfen hängt davon ab, ob diese Arbeiten durch ehrenamtlich tätige Personen oder aber Arbeitnehmer des Vereins bzw. beauftragte Unternehmer durchgeführt werden. Im ersten Fall dürfen nur nicht aufschiebbare Pflege- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Generell ist ein Mindestabstand von mindestens 2m zwischen den bei den Arbeiten anwesenden Personen einzuhalten.


Stand: 26.03.2020

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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