Die Risiken bei einer Tombola im Verein

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Gerne werden bei Vereinsveranstaltungen schöne oder auch weniger schöne Gegenstände als Preise verlost. Die Lose dazu werden an die Anwesenden verkauft. Was viele Veranstalter solcher Tombolas nicht wissen, ist, dass hier einige rechtliche Dinge zu beachten sind.

Denn die Tombola ist rechtlich gesehen ein Glücksspiel, da hier im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Glücks-spielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV). Die Verlosung von Sachen oder anderen geldwerten Vorteilen wird als Ausspielung bezeichnet (§ 3 Abs. 3 GlüStV).

Demnach dürfen Tombolas als öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 GlüStV). Nach § 287 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist es sogar mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht, wenn ohne diese behördliche Erlaubnis solche Tombolas veranstal-tet werden. Nach Abs. 2 ist es schon strafbar für öffentliche Ausspielungen zu werben.

Die Erlaubnis für die Durchführung der Tombola darf nur an einen Veranstalter erteilt werden, welcher die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz erfüllt (§ 14 Abs. 1 GlüStV). Damit dürfen Tombolas lediglich von Vereinen und Verbänden durch-geführt werden, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung - AO).

Die einzelnen Ausführungsgesetze der Bundesländer zum Glücksspielstaatsvertrag regeln dann, welche Behörden für die Erlaubnis zuständig ist. Damit ist diese Frage für jedes Bun-desland getrennt zu beantworten.

§ 18 GlüStV lässt es darüber hinaus zu, dass die Bundesländer für nicht länderübergreifend veranstaltete Tombolas in den jeweiligen Landesgesetzen das Genehmigungserfordernis abweichend festlegen dürfen, wenn die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt, der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemein-nützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und der Reinertrag und die Ge-winnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

Von dieser Möglichkeit für "kleine Tombolas" hat zum Beispiel das Saarland in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Erlaubnis für kleine Tombolas von der zuständigen Behörde allgemein erteilt werden kann, wenn unter anderem die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird. Trotzdem muss hier der Veranstalter die vorgesehene Tombola bei der zuständigen Behörde vorher anzeigen (§ 15 Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - AG GlüStV-Saar). Für die Erlaubnis zuständig sind im Saarland in der Regel der jeweilige Landrat bzw. die entsprechende Gemeinde (§ 18 Abs. 6 AG GlüStV-Saar)

Auch das Landesgesetz (LGlüG) von Rheinland-Pfalz sieht eine solche Regelung vor (§ 10 Abs. 1 LGlüG). Allerdings ist hier geregelt, dass die zuständige Behörde in einer allgemeinen Erlaubnis die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Tombola vorsehen kann, aber im Gegensatz zur Regelung im Saarland nicht muss. Zuständige Landesbehörde für die Erlaubnis ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (§ 12 Abs. 2 LGlüG).

Es ist also jedem Veranstalter einer Tombola dringend zu raten, vor jeder Tombola sorg-fältig zu prüfen, welche Behörde zuständig ist und welche Meldung dorthin erfolgen muss. Die möglichen Folgen für den Veranstalter, wenn er die Meldung unterlässt, stehen nämlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Tombola.


Veröffentlicht in:

Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 4.2011
BZVSnews, Zeitschrift des Bundes der Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe Nr. 30, November 2011, S. 10
Sport Report Jahresrückblick 2011, Zeitschrift des Behörden- und Betriebssport-Verbandes Kreis Aschaffenburg-Nordbayern e. V., S. 26
Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 4/2011, Seite 22


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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