"Falscher" Inhaber des Vereinskontos

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass ein Mitglied des Vorstands ein Konto auf seinen Namen eröffnet und dort Gelder des Vereins eingezahlt werden. Besonders häufig ist dies bei Vereinen der Fall, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind oder bei unselbständigen Abteilungen von Vereinen. Da diese bei einer Kontoeröffnung keinen Vereinsregisterauszug vorlegen können, will man so die Eröffnung des Kontos für den Verein erleichtern.

Selbst wenn dieses auf dem Konto befindliche Geld tatsächlich ausschließlich für den Verein verwandt wird oder werden soll, kann durch den Kontoinhaber schon der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein.

Gemäß § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird wegen Untreue bestraft, wer unter Verletzung einer Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Nachteil bedeutet dabei den Eintritt eines Vermögensschadens. Die Untreue ist ein sogenanntes Vermögensbeschädigungsdelikt. Ein Vermögensnachteil im Sinne des Gesetzes kann ein echter Vermögensschaden sein, jedoch auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung.

Der Vorstand eines Vereins ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins in dessen Sinne zu betreuen. Gleiches gilt für Abteilungsvorstände, sofern die Abteilungen über eigenes Vermögen verfügen. Wenn nun Gelder des Vereins nicht auf einem Konto des Vereins, sondern auf einem Konto einer anderen Person aufbewahrt werden, ist dieses Vermögen in zweifacher Hinsicht gefährdet.

Zugriff auf ein Bankkonto hat in der Regel nur der Kontoinhaber. Wenn der Verein nicht selbst Kontoinhaber ist, haben die sonstigen Mitglieder des verfügungsberechtigten Vorstands keinen Zugriff auf das auf dem Konto befindliche Vereinsvermögen. Bereits diese dauerhafte Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit des Vereins über Vermögensteile kann als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestands angesehen werden, denn die Möglichkeit zur Disposition über das eigene Vermögen gehört zum Kern der von § 266 StGB geschützten Rechtsposition (BGH, Urt. v. 29.08.2008, Az. 2 StR 587/07).

Darüber hinaus wird das auf einem Bankkonto befindliche Vermögen rechtlich dem jeweiligen Kontoinhaber zugeordnet. Deshalb ist das entsprechende Vermögen grundsätzlich einem Zugriff der Gläubiger des Kontoinhabers ausgesetzt. In dem Fall, dass der Kontoinhaber verstirbt, fällt das darauf befindliche Vermögen zuerst einmal in die Erbmasse. Dann haben die Erben unberechtigt Zugriff auf das Vereinsvermögen.

Neben dieser objektiven Gefährdung des Vereinsvermögens muss der Kontoinhaber für eine Strafbarkeit aber zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln. Dabei darf nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 25.05.2007, Az. 2 StR 469/06) aus dem objektiven Tatgeschehen hergeleitet werden, ob der Kontoinhaber mit direktem Vorsatz gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen hat.

In den Fällen der schadensgleichen Vermögensgefährdung ist jedoch der Tatbestand der Untreue im subjektiven Bereich dahin begrenzt, dass der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur die Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr. Dabei genügt es, dass der Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGH, Urt. v. 25.05.2007, Az. 2 StR 469/06). Das sind Fragen des jeweiligen Einzelfalls und können durchaus auch bei einem Vereinsvorstand erfüllt sein.

Um sich als Vereins- bzw. Abteilungsvorstand nicht der (vermeidbaren) Gefahr einer Strafverfolgung wegen der Veruntreuung von Vereinsvermögen auszusetzen ist deshalb dringend anzuraten, Bankkonten immer nur auf den Namen des Vereins zu eröffnen.


Veröffentlicht in:

BZVSnews, Zeitschrift des Bundes der Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe Nr. 29, August 2011, S. 16
Gartenfreund, Zeitschrift für das Kleingartenwesen, Ausgabe Nr. 7, Juli 2016, S. 24
IPAaktuell, Die Quartalszeitschrift der IPA Deutschland, Nr. 3/2016, S. 14


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert

Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238Mail: Post@RKPN.de
Internet: www.RKPN.de