Neue Regelungen für Minijobber

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


In vielen Vereinen und Verbänden werden Menschen im Rahmen eines sogenannten „Minijobs“ tätig. Bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis sind nur vom Arbeitgeber pauschalierte Beträge zur Sozialversicherung und an Steuern abzuführen. Bisher war die entscheidende Verdienstobergrenze 400,00 € im Monat.

Durch das zum 01.01.2013 in Kraft getretene „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ ist diese Grenze nunmehr auf 450,00 € pro Monat gestiegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Vier - SGB IV – neue Fassung). Bei der Prüfung, ob diese Verdienstgrenze überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Dieses ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht.

Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Eine weitere Änderung durch das Gesetz ist die, dass die ab dem 01.01.2013 beginnenden Minijob-Beschäftigungsverhältnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.

Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum nunmehr im Jahr 2013 geltenden allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.

Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber jedoch die Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus diesem Beschäftigungsverhältnis.

Minijobber, die in ihrem Minijob bereits vor dem 01.01.2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Wichtig für die Arbeitgeber ist allerdings zu beachten, dass wenn sie nach dem 31.12.2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400,00 € und weniger als 450,01 € erhöhen, für die alte Beschäftigung das neue Recht gilt. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Ausnahme dazu ist, wenn der Beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär ist oder sich der Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Es ist deshalb allen Vereinsvorständen dringend zu raten, bei jeder Gehaltserhöhung bei bereits beschäftigten Minijobbern die Sach- und Rechtslage genau zu prüfen oder prüfen zu lassen.


Veröffentlicht in:

Der Fachberater, Verbandszeitschrift des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde, Ausgabe Nr. 1 / November 2013, S. 34
Auftakt!, Magazin des Bundes Deustcher Zupfmusiker e.V., Ausgabe1-2013, S. 35


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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