Neues Gesetz zur Amtszeit des Vorstands

Oder: Der Staat hat auf das Coronavirus reagiert!


Mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurden die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Amtszeit des Vorstands des Vereins oder Verbandes geändert.

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung, die grundsätzlich nur für die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gelten, bleiben Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis sie von ihrem Amt zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder versterben.

Doch finden sich in den meisten Satzungen Regelungen, dass die Mitglieder des Vorstandes für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden. Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer vor, so kann das Bestellungsorgan den Vorstand weder auf einen kürzeren noch auf einen längeren Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endete in diesen Fällen bisher mit Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des Vorstands (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Die Berechnung der Amtszeit wurde auf den Tag genau vorgenommen (§§ 186, 188 BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017 für drei Jahre gewählt, endet ihre Amtszeit am 04.03.2020. Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer gab es nicht.

Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bleibt ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eines Vereins oder Verbands auch nach Ablauf seiner in der Satzung oder bei seiner Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur (wirksamen) Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Dadurch wird verhindert, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands alleine durch den Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstandsamt ausscheiden und der Verein oder Verband „führungslos“ wird.

Diese neue Regelung gilt nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 25.03.2020 (vorerst) nur für vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit im Jahr 2020 abläuft.

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind trotz dieser gesetzlichen Neuregelung nicht gehindert, von ihrem Vorstandamt zurückzutreten. Tun sie das und kann der Verein dadurch nicht mehr wirksam im Sinne des § 26 BGB vertreten werden, kann das für den Verein zuständige Registergericht die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes bestellen (§ 29 BGB). Zwingende Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichts ist es aber, dass ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher ist zunächst gegeben, wenn ein sofortiges Vertretungshandeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte zu vermeiden (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 293a).


Fazit:

Durch das neue Gesetz wird für das Jahr 2020 verhindert, dass alleine wegen des Ablaufs der Amtszeit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Verein oder Verband rechtlich handlungsunfähig wird. Müssen trotzdem Beschlüsse der Mitglieder herbeigeführt werden, kann auf die neuen Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückgegriffen werden, über die in einem gesonderten Beitrag informiert wird.


Stand: 28.03.2020


Veröffentlicht in:

Nachrichtenblatt, Zeitschrift des Landesverbandes der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V., Ausgabe Nr. 118, Juni 2020, S. 17

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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