Persönliche Haftung weiter eingeschränkt

Oder: Auch die Satzung ist dabei wichtig!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Endlich hat auch der Bundesrat am 01.03.2013 dem "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes - Ehrenamtstärkungsgesetz" (bis kurz vor der Beschlussfassung hieß das Gesetz noch "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz") zugestimmt. Jetzt muss das Gesetz nur noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Damit ist in Kürze zu rechnen.

Durch das Gesetz wird § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert. Bisher ist dort geregelt, dass ein Mitglied des Vorstands eines Vereins oder Verbandes dem Verein bzw. Verband gegenüber nur dann schadensersatzpflichtig ist, wenn es der Organisation den Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich zugefügt hat. Weitere Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung war, dass ein solches Vorstandsmitglied -wenn überhaupt- für die mit seinem Vorstandsamt verbundene Arbeitszeit und -kraft nicht mehr als 500,00 € im Jahr erhalten durfte. Aufgrund der Tatsache, dass das BGB aber nur den nach § 26 Abs. 1 BGB vertretungsberechtigten Vorstand kennt, galt die in § 31a BGB festgelegte Haftungsbeschränkung auch nur für diese vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Zukünftig spricht § 31a BGB aber nicht mehr vom Vorstand, sondern von "Organmitgliedern" und "besonderen Vertretern". Außerdem dürfen diese Personen für die von Ihnen für ihr Amt aufgewandte Arbeitszeit und -kraft ein Entgelt von bis zu 720,00 € im Jahr erhalten, ohne dass die gesetzliche Haftungsbeschränkung entfiele. Damit hat sich auch dieser Grenzbetrag um 220,00 € pro Jahr erhöht.

"Organmitglieder" sind alle Personen, die aufgrund der Satzung in ein von ihr vorgesehenes Amt gewählt worden sind. Damit sind also nicht nur der vertretungsberechtigte Vorstand, sondern auch die nicht vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands (oft Gesamtvorstand oder erweiterter Vorstand genannt) umfasst. Sofern die Satzung andere Gremien vorsieht (Beiräte, Ausschüsse, Arbeitskreise etc.), auch deren Mitglieder. Kassenprüfer etc. sind ebenfalls von der neuen Haftungsbegrenzung umfasst, wenn ihr Amt in der Satzung vorgesehen ist.

Der neue § 31a BGB schützt aber auch die "besonderen Vertreter". Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden können (§ 30 BGB). In der Vereinspraxis sind das oft die nicht dem Vorstand angehörenden Geschäftsführer, welche durch die Satzung zu "besonderen Vertretern" bestellt werden.

Alle "Funktionäre" eines Vereins oder Verbandes sind damit zukünftig einem deutlich geringeren Risiko einer persönlichen Haftung für dem Verein zugefügte Schäden ausgesetzt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie für ihre Tätigkeit nicht mehr als 720,00 € jährlich erhalten und der Schaden nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht worden ist.

Das ist eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Rechtslage!

Aber auch die für den Verein tätigen "einfachen" Vereinsmitglieder sind zukünftig besser geschützt, wenn sie bei ihrer Arbeit für den Verein diesem einen Schaden zufügen. Ein neu eingefügter § 31b BGB legt zukünftig fest, dass wenn Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein bzw. Verband tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720,00 € jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein bzw. Verband für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, ebenfalls nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Damit hat der Gesetzgeber das Ehrenamt in einem bisher nicht da gewesenen Umfang gestärkt. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt jedoch. Die von den Bundesländern Saarland und Baden-Württemberg auch geforderte Haftungsbeschränkung für den Vorstand bei den Steuer- und Sozialversicherungspflichten konnten diese leider nicht durchsetzen.


Veröffentlicht in:

Courir, Vereinszeitschrift des LC 72 Altenkessel e.V., 108. Ausgabe / März 2013, S. 5 f.
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 34 - April 2013, S. 59
Der Fachberater, Verbandszeitschrift des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V., Ausgabe Nr. 2/Mai 2013, S. 28
Auftakt, Verbandszeitschrift des Bundes Deutscher Zupfmusiker e. V., Ausgabe 2-2013, S. 28


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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