Satzungsregelung zur Registereintragung

Oder: Vorsicht bei Satzungsänderungen!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Will ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, dann muss sich dies nach § 57 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus seiner Satzung ergeben. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann eine Eintragung in das Vereinsregister nicht erfolgen.

Um den Anforderungen des § 57 BGB zu genügen, ist es lediglich erforderlich, die Eintragungsabsicht zum Ausdruck zu bringen, nicht jedoch, dass der Sitz des Registergerichts und/oder die Nummer des Registerblattes in der Satzung überhaupt angegeben werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2013, Az. 11 Wx 39/13).

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte nun über einen Fall zu entscheiden (Beschl. v. 17.10.2019, Az. 3 Wx 190/19), bei dem ein bisher in das Vereinsregister eingetragener Verein im Rahmen einer Satzungsneufassung die Regelung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister gestrichen hat. Das Amtsgericht Duisburg hatte deshalb die Eintragung der Satzungsneufassung abgelehnt und den Verein dem Vereinsregister löschen wollen (Beschl. v. 02.09.2019, Az. VR 41083).

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Ansicht des AG Duisburg, dass die Gründungssatzung eines in das Vereinsregister einzutragenden Vereins ergeben muss, dass der Verein eingetragen werden soll. Bei späterer Änderung der einschlägigen Satzungsbestimmung, insbesondere bei Neufassung der Vereinssatzung könne selbstverständlich die Formulierung gewählt werden, dass der Verein im Vereinsregister „eingetragen ist“. Dafür würde der Namenszusatz „e.V.“ für ausreichend erachtet (unter Hinweis auf Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 167; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 69).

Das OLG Düsseldorf bestätigte auch, dass ein in das Vereinsregister eingetragener Verein auf seine Registereintragung verzichten kann (unter Hinweis auf Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 177). Fehlt also in der Neufassung der Satzung die Satzungsbestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll oder eingetragen ist, kann darin der Ausdruck eines solchen Verzichts liegen, so das OLG Düsseldorf. Ob das tatsächlich so ist, sei durch Auslegung der Satzung festzustellen.

Die Bestimmungen einer Vereinssatzung haben körperschaftsrechtlichen Charakter und müssen deshalb objektiv, das heißt aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck, ausgelegt werden. Umstände, die außerhalb des Satzungstextes liegen und die nicht allgemein zugänglich und erkennbar sind, dürfen bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 09.06.1997, Az. II ZR 303/95). Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen hier nicht verwertet werden (BGH, Beschl. v. 11.11.1985, Az. II ZB 5/85; BGHZ 47, 172, 180).

Im dort zu entscheidenden Fall kam das OLG Düsseldorf nach diesen Grundsätzen zu der Überzeugung, dass der bislang in das Vereinsregister eingetragene Verein im Rahmen der Neufassung seiner Satzung auf seine Eintragung nicht verzichten wollte. Insoweit dürfe nicht alleine in den Blick genommen werden, dass Art. 1 der neugefassten Satzung nicht mehr die Regelung enthalte, der Beteiligte müsse in das Vereinsregister eingetragen und danach mit dem Zusatz e.V. geführt werden. Diese Regelung sei tatsächlich überholt, weil der Verein seit 1986 bereits im Vereinsregister eingetragen sei.

Allerdings ergebe sich in der gebotenen Klarheit aus der Regelung in Art. 16 Abs. 2 der neugefassten Satzung, dass der Beteiligte im Rahmen der Satzungsneufassung keineswegs auf seine - seit der Gründung bestehende - Eintragung im Vereinsregister verzichten wollte. Denn dort sei ausdrücklich die Eintragung (der neugefassten Satzung) im Vereinsregister vorgesehen. Dies und die weitere Bestimmung, dass erst von diesem Zeitpunkt an die bisherige Satzung außer Kraft trete, belege in ausreichender Deutlichkeit, dass sich hinsichtlich der
Registereintragung nichts ändern sollte.


Fazit:

Bei Satzungsänderungen, insbesondere in der Form der Satzungsneufassung, sollte darauf geachtet werden, dass sich der Satzung zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden/bleiben soll. Am sichersten ist dabei eine eindeutige Formulierung wie zum Beispiel „Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.“.

Soll der Verein nach dem Willen der Mitglieder jedoch aus dem Vereinsregister gelöscht und als nicht eingetragener Verein fortgeführt werden, dann müssen alle auf eine Eintragung in das Vereinsregister abstellenden Regelungen gestrichen werden.


Stand: 07.03.2020

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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