Schwarze Kassen im Verein/Verband

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Es kommt in vielen Vereinen vor, dass diese plötzlich über Geldmittel verfügen, bei denen alleine anhand von Unterlagen des Vereins oder anderer Personen nicht nachweisbar ist, dass sie der Verein überhaupt erhalten hat. Das passiert schon mal beim Verkauf von Sachen des Vereins (z. B. Flohmarkt etc.) oder aber durch eine Barspende an den Verein (z. B. Sammelbüchsen etc.). Es sind aber noch viele andere Situationen denkbar.

Manchmal kommen dann die verantwortlichen Personen auf die Idee, dieses Geld in eine "Kriegskasse" oder "schwarze Kasse" einzulegen. Das heißt, dass der Eingang des Geld-betrages und auch das Vorhandensein des Geldbetrages in der Buchhaltung des Vereins nicht auftaucht. In der Regel ist man dabei sogar in guter Absicht, das Geld später für den Verein bzw. dessen Interessen einzusetzen.

Doch Vorsicht! Alleine das Anlegen dieser schwarzen Kasse kann bereits eine strafbare Untreue (§ 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB) zu Lasten des Vereins sein.

Nach § 266 Abs . 1 StGB wird jemand, der die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder die ihm Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13.04.2011, Az. 1 StR 94/10) gehört zu den Pflichten des Vorstands eines Vereins, das Vermögen des Vereins zu betreuen (sogenannte Vermögensbetreuungspflicht). Daraus folgt, so der BGH, dass jedes Vorstandsmitglied dafür Sorge tragen muss, dass das gesamte Vermögen des Vereins ordnungsgemäß in dem Rechenschaftsbericht des Vorstands an die Mitgliederversamm-lung (§§ 27 Abs. 3, 666 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ausgewiesen wird.

Durch das fortdauernde Verschweigen der Existenz eines Vermögensbestandteils eines Vereins, insbesondere aufgrund der Abgabe eines Rechenschaftsberichts unter Nichtangabe des aktuellen Vermögens in der "schwarzen Kasse", erfüllt den Tatbestand der Untreue in der Form des Treuebruchstatbestandes erfüllt. Gleiches gilt für die unterlassene Offenlegung des aktuellen Bestandes der "schwarzen Kasse" und der anfallenden Zinseinnahmen bei der Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins.

Dabei kommt es nach den ausdrücklichen Ausführungen des BGH nicht darauf an, ob das Geld in der "schwarzen Kasse" für den Verein verwendet wird oder später Verwendung finden soll. Es genügt für die Strafbarkeit, dass das Vorhandensein als solches verschwiegen wird.

Es ist deshalb jedem Vereinsvorstand, insbesondere dem ehrenamtlich tätigen, keine "schwarze Kassen" anzulegen. Nur so lässt sich die Gefahr einer Strafverfolgung und womöglich einer nachfolgenden Verurteilung verhindern.


Veröffentlicht in:

Sport Report Jahresrückblick 2011, Zeitschrift des Behörden- und Betriebssport-Verbandes Kreis Aschaffenburg-Nordbayern e. V., S. 31
Haus und Garten, Verbandszeitschrift für die Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner, Ausgabe Nr. 1/2012, S. 12
Sport im Betrieb, Zeitschrift des Westdeutschen Betriebssportverbandes, Ausgabe Februar 2012, Seite 28
Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 1.2012
Sport Report, Verbandszeitschrift des Behörden- und Betriebssport-Verbandes Südbayern e. V., Ausgabe 01/2012, S. 17
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 31 - Mai 2012, S. 22


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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