Vorsicht bei Kartenmaterial

Verletzung des Urheberrechts kann teuer werden

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Sehr viele Vereine und Verbände nutzen Karten(ausschnitte) auf ihren Internet-Seiten, Einladungen, Broschüren etc., um den Weg zu deren Geschäftsstelle, den Sportstätten, zu Veranstaltungsorten etc. zu erleichtern. Das Recht zur Vervielfältigung oder Nutzung der Karten(ausschnitte) ist aber nur möglich, wenn der Inhaber der jeweiligen Rechte dem Nutzer das entsprechende Recht eingeräumt hat. Das ist regelmäßig bei Kopien aus Straßenkarten oder der Übernahme von Grafiken aus dem Internet regelmäßig nicht der Fall.

Deshalb ist die Verwendung von Stadtplänen und Landkarten im Internet oder in sonstigen Veröffentlichungen nicht immer unproblematisch, auch wenn man den Kartenausschnitt zum Beispiel mit einer Einladung zugeschickt bekommen hat. Viele scheinbar öffentlich verwendbare Karten dienen nur der Orientierung in der realen Welt. Eine weitere Verwendung darüber hinaus, zum Beispiel durch Vervielfältigung oder die Nutzung im Internet, ist häufig nicht ohne kostenpflichtige Lizenz zulässig.

Bei unerlaubter Verwendung lizenzpflichtiger Karten, kann der Inhaber der Kartenrechte den Verwender abmahnen. Eine solche Abmahnung beinhaltet üblicherweise den Hinweis auf das unerlaubte Verwenden in Verbindung mit der Aufforderung zur Unterlassung. Zudem wird üblicherweise gleichzeitig mit der Abmahnung eine Schadenersatzforderung zuzüglich Anwaltsgebühren wegen Verletzung des Urheber- bzw. Nutzungsrechts geltend gemacht.

Sollte ein Verein oder Verband Kartenmaterial wie Stadtpläne, Anfahrts- oder Umgebungsskizzen auf seiner Internetseite oder in sonstigen seiner Publikationen verwenden oder verwenden wollen, kann man eine kostenpflichtige Abmahnung meist verhindern, indem folgendes berücksichtigt wird:

1. Wenn bereits vorgefertigtes Kartenmaterial beispielsweise aus dem Internet oder Buchhandel verwendet werden soll, muss unbedingt geprüft werden en, ob die von Ihnen verwendeten Karten zur allgemeinen kostenlosen Nutzung in Form von Kopieren, Einscannen oder sonstigen Vervielfältigungen und Veränderungen urheberrechtlich freigegeben sind.

2. Findet sich kein Freigabehinweis bei der jeweiligen Karte, sollte man sich wegen des Erwerbs von Lizenzrechten mit dem entsprechenden Verlag oder Website-Inhaber in Verbindung setzen.

3. Die örtlich zuständigen Katasterämter stellen teilweise Stadtpläne zur Verwendung zur Verfügung. Einige halten Stadtpläne und entsprechende Ausschnitte sogar in digitaler Form kostenlos zur Erstellung von Anfahrtskizzen in Internetauftritten bereit, wie z. B. das Katasteramt Stuttgart. Es empfiehlt sich daher, beim örtlich zuständigen Katasteramt nähere Informationen zu erfragen.

Wird ein Verein oder Verband wegen der unberechtigten Nutzung eines Kartenausschnittes abgemahnt, kann man sich nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte nicht damit verteidigen, dass man gemeinnützige Zwecke verfolge. Die Gerichte stellten bisher noch immer in ihren Entscheidungen fest, dass auch ehrenamtlich tätige Vorstandmitglieder die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß und vor allem im Rahmen der geltenden Gesetze zu führen haben. Sofern Vorstände nicht die notwendigen Kenntnisse haben, müssen sie sich nach Auffassung der Gerichte fortbilden und/oder fachbezogen beraten lassen.


Veröffentlicht in:

Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 3/2010, Seite 28 f.
Sport im Betrieb, Zeitschrift des Westdeutschen Betriebssportverbandes, Ausgabe Oktober 2010, Seite 4 f.


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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