-
Neues Gesetz schützt vorübergehend vor Kündigung
Nach dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen neuen Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB kann der Verpächter ein Pachtverhältnis über Grundstücke nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Pächter die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig werdende Pacht nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
-
Aufgewertete Kleingärten als Ausgleichsflächen
Der Beitrag gibt den Inhalt eines Vortrages für den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. am 18.05.2017 in Berlin im Rahmen des 4. Bundes-Kleingärtner-Kongresses wider.
-
Die fehlende kleingärtnerische Nutzung
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden (Urt. v. 07.04.2016, Az. 432 C 2769/16), dass der Verpächter eines Kleingartens den Pachtvertrag kündigen kann, wenn der Pächter die Parzelle nicht kleingärtnerisch nutzt.
-
Leerstand und die Kleingartenpacht
Leider kommt es in den letzten Jahren immer häufiger vor, dass Kleingartenparzellen leer stehen und dem Kleingärtnerverein auch keine Pachteinnahmen mehr bringen. Bei dem Zwischenpächter kann das dazu führen, dass er nicht mehr genügend Pachteinnahmen hat, um selbst die Pacht an seinen Verpächter (meist der Generalverpächter) zu bezahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Urt. v. 26.03.2014, Az. 9 U 57/14).
-
Strom und Wasser in der Kleingartenanlage
Der Beitrag gibt den Inhalt eines Vortrages für den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. am 25.10.2013 in Remscheid wider, der die rechtlichen Facetten der Strom- und Wasserversorgung von Kleingärten beleuchtet.
-
Die Weiterzahlungs- bzw. Räumungspflicht
Mit seinem Urteil vom 21.02.2013 (Az. III ZR 266/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) endlich klargestellt, dass der Kleingärtner zum Ende des Pachtverhältnisses grundsätzlich eine "schwarze" Parzelle zurückzugeben hat.
-
Das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 2012
Am 14.02.2012 ist das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in Kraft getreten. Derzeit herrscht noch einige Unklarheit über die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Pflanzenschutzmittel und deren Anwendung.
-
Abwicklung von Kleingartenpachtverträgen
Für die Kleingartenpacht ist es also wichtig, genau zu wissen, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Gesetz ergeben und welche sich durch eine Vereinbarung zwischen Pächter und Verpächter ergeben können. Nur so ist gewährleistet, dass im Streitfall die Rechtslage richtig eingeschätzt werden kann.
-
Haftung des Verpächters bei "kalter" Räumung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2010 (Az. VIII ZR 45/09) eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen. Diese Entscheidung ist aber auch auf die Kleingartenpachtverträge anwendbar.
-
Der Pächterwechsel
Gerade im Kleingartenrecht ist der Blick in das Gesetz für den juristischen Laien nicht so einfach. Hintergrund sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche sich über mehrere Gesetze erstrecken. Wann dann welche Norm (Gesetzesparagraph) zur Anwendung kommt, ist manchmal schwierig einzuschätzen.
-
Bestandsschutz bei übergroßer Gartenlaube
Das Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) legt in dessen § 3 Abs. 2 Satz 1 fest, dass in Kleingartenanlagen nur Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig sind. Für Gartenlauben, welche vor dem 01.04.1983 bzw. in den neuen Bundesländern vor dem 03.10.1999 errichtet worden sind, gilt jedoch eine Ausnahme.
-
Räumung eines Kleingartens jetzt billiger möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 17.11.2005, Az. I ZB 45/05, eine bisher umstrittene Rechtsfrage geklärt. Durch den Beschluss wird der Vermieter in die Lage versetzt, durch überlegtes Handeln die Kosten der Räumungsvollstreckung auf einen Bruchteil der bislang entstandenen Kosten zu reduzieren.
-
Die Haftung bei besonderen Veranstaltungen
Die „Haftung“ ist im deutschen Recht ein weitgreifender Begriff. Haftung deckt viele verschiedene Lebenssachverhalte ab. Haftung bedeutet grundsätzlich das „Einstehen müssen“ für ein bestimmtes Ereignis.
-
Die Bewertungsrichtlinien nach § 11 BKleingG
Immer wieder werden Kleingartenpachtverträge beendet und der Kleingarten vom Pächter an einen Nachfolger übergeben. Die Einordnung der in den meisten Landesverbänden erlassenen Bewertungsrichtlinien in das Gefüge des Deutschen Rechts wird oftmals von den verantwortlichen Personen falsch vorgenommen.