Hybride Mitgliederversammlungen zukünftig möglich
Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Das sieht ein im parlamentarischen Verfahren umfassend geänderter Gesetzentwurf des Bundesrates (20/2532) vor, den der Bundestag am Donnerstag, 9. Februar 2023, nach einstündiger Debatte beschloss. Für die Vorlagen stimmten neben den Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auch die Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke. Gegen den Entwurf votierte die AfD-Fraktion.
Der Rechtsausschuss hat zu dem Entwurf eine Beschlussempfehlung abgegeben (20/5585). Ein zum ursprünglichen Entwurf des Bundesrates gleichlautenden Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20/4318) wurde einstimmig für erledigt erklärt.
Der Ausschuss hatte am Mittwoch, 8. Februar, einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem Entwurf des Bundesrates angenommen. Konkret soll der Paragraf 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um einen Absatz zu hybriden beziehungsweise virtuellen Mitgliederversammlungen ergänzt werden. Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die Ausschussfassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung der Koalitionsfraktionen auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt.
Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Zudem muss laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“. Wie in der Begründung ausgeführt wird, greifen die neuen Regelungen über Verweisungen in Paragraf 28 BGB beziehungsweise Paragraf 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen. Zudem sind die Regelungen dispositiv, das heißt, Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.
Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw06-de-digitale-mitgliederversammlung-931492 (scr/09.08.2023)
Natürlich hat Rechtsanwalt Nessler die Bewertung der neuen Rechtslage auch in alt bewährter Weise schriftlich zusammengefasst. Den neuen Fachbeitrag finden Sie hier.