Vorsicht beim Ausschluss aus wichtigem Grund

Oder: Ohne Satzungsgrundlage kurze Frist!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Die als Dauerschuldverhältnis einzuordnende Mitgliedschaft in einem Verein kann grundsätzlich nach § 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch ohne dies ausdrückliche erlaubende Satzungsregelung durch den Verein gegen den Willen des betroffenen Mitglieds beendet werden (BGH, Urt. v. 10.07.1989, Az. II ZR 30/89).

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.09.2018, Az. 4 U 234/17) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen worden war. Das Mitglied war der Auffassung, dass der Ausschluss unwirksam sei und ging gegen den Ausschluss gerichtlich vor.

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass sich die gerichtliche Kontrolle eines aufgrund einer ausdrücklichen Satzungsregelung verhängten strafweisen Ausschlusses inhaltlich grundsätzlich auf die Prüfung der Gesetzwidrigkeit, groben Unbilligkeit oder Willkür des auf die Satzung gestützten Ausschlussbeschlusses beschränkt, der Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des § 314 BGB aber der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Zwar hatte der Verein den Ausschluss auf eine Satzungsbestimmung gestützt. Doch kam das OLG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass trotzdem ein Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des § 314 BGB gegeben war. Denn die Satzungsbestimmung des Vereins hatte keine nähere inhaltliche Beschreibung eines konkreten Ausschlussgrundes, wie es für eine Satzungsnorm mit Sanktionscharakter erforderlich wäre. Vielmehr ging die satzungsrechtliche Bestimmung in ihrem Konkretisierungsgrad nicht über eine schon in § 314 BGB enthaltene Berechtigung zum Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund hinaus.

Die Wirksamkeit eines Ausschlusses eines Mitglieds aus wichtigem Grund setzt voraus, dass im Sinne der Anforderungen des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Verein unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit dem Mitglied unzumutbar ist.

Das OLG Frankfurt weist darüber hinaus darauf hin, dass bei einem Ausschluss aus wichtigem Grund neben der Würdigung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vorliegt, auch der Rechtsgedanke des § 314 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen ist. Danach kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem der Berechtigte von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Denn ein Kündigungsberechtigter gibt mit einem längeren Abwarten zu erkennen, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH, Urt. v. 23.04.2010, Az. Lw ZR 20/09).

Allerdings kann nach Auffassung des OLG Frankfurt ein Verein auch für den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund in seiner Satzung eine ausdrückliche Fristbestimmung aufgenommen werden, die dann verbindlich ist.


Fazit:

Auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung kann der Verein aus wichtigem Grund die Mitgliedschaft mit einem Mitglied beenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der wichtige Grund dazu führen muss, dass bei objektiver Betrachtung dem Verein unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit dem Mitglied unzumutbar ist. Außerdem muss der Ausschluss zeitnah nach den Pflichtverletzungen des Mitglieds erfolgen.

Zur Vereinfachung der Handhabung eines notwendigen Ausschlusses sind deshalb ausdrückliche Satzungsregelungen zu empfehlen, welche auch unterhalb der Schwelle des wichtigen Grundes im Sinne des § 314 BGB angesiedelt sein können.


Stand: 22.02.2019


Veröffentlicht in:

Auftakt, Zeitschrift des Bundesverband Deutscher Zupfmusiker e.V., Ausgabe 2-2019, S. 35


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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