Ab 2014 sind neue "Spendenformulare" zwingend!

Oder: Nach 2013 schon wieder neue Formulare!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupforchester e.V., Ausgabe 1-2014, S. 32
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 37 - April 2014, S. 33
Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 2/2014, S. 30


Steuerzahler können bei ihrer Steuererklärung "Spenden" als steu-ermindernde Ausgaben geltend machen (§§ 10b, 34g Einkommenssteuergesetz - EStG), wenn der Spender vom Spendenempfänger eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung erhalten hat (R10b.1 zu § 10b EStG). Nachdem bereits seit dem 01.01.2013 neue Formulare zu verwenden waren, hat das Bundesministerium der Finanzen wegen der Änderungen durch das "Ehrenamtsstärkungsgesetz" nunmehr wieder neue Formulare herausgegeben (BMF-Schreiben vom 07.11.2013).

Die vom Bundesministerium veröffentlichten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindlich (§ 50 Absatz 1 Einkommenssteuerdurchführungsvereordnung - EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen können weiterhin vom jeweiligen zur Ausstellung berechtigten Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst hergestellt werden. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Die in den Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind stets in die Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.

Wie bisher schon sind die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4 -Seite nicht überschreiten.
Neu
ist, dass es ausdrücklich zulässig ist, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse so untereinander anzuordnen, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzei-chen der Einrichtung ist zulässig. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen.

Außerdem ist nun die Zeile: "Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja □ Nein □" stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 wurde mit § 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung des jeweiligen Vereins oder Verbands den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Steuerbefreiung aufgrund der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke entspricht und erteilt gegebenenfalls einen entsprechenden Bescheid. Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufige Bescheinigung neu gegründeter Organisationen ab. Diese neu gegründeten Vereine und Verbände haben natürlich in ihren Zuwendungsbestätigungen die Daten des Bescheides nach § 60a AO anzugeben.

Ist dem Verein bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaft-steuerbescheid erteilt worden und sieht der Feststellungsbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den nächsten Veranlagungszeitraum vor (§ 60 Absatz 2 AO), sind Zuwendungen erst ab diesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar. Zuwendungen, die vor Beginn der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfolgen, sind steuerlich nicht begünstigt, da der Verein oder Verband in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG erfüllt. Zuwendungsbestätigungen, die für Zeiträume vor der Steuerbefreiung ausgestellt werden, sind daher unrichtig und können eine Haftung des Ausstellers auslösen.

Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen werden als ausfüllbare Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung stehen.
Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2013 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Grundsätzlich sind aber bereits seit dem 07.11.2013 die neuen Muster zu verwenden.

Sie sollten darauf zu achten, immer die aktuellen Formulare zu verwenden. Denn wenn einmal ein Spender seine an Sie erbrachte Spende vom Finanzamt nicht anerkannt bekommt, weil Sie das falsche Formular verwendet haben, dann haben Sie diesen Spender sicherlich verloren.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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