Das Hochwasser 2013 in Deutschland!

Oder: Was müssen Vereine und Verbände beachten?

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Jedem ist noch das dramatische Hochwasser gegenwärtig, welches dieses Jahr Teile der Bundesrepublik Deutschland heimgesucht hat. Das Wasser hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Viele nicht betroffenen Vereine und Verbände haben umgehend damit begonnen, die Betroffenen zu unterstützen. Sofern diese Vereine und Verbände wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, müssen diese jedoch einiges beachten, um dadurch nicht selbst die Steuerbegünstigung zu verlieren.

Grundsätzlich dürfen wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Organisationen ihr Vermögen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden (§ 56 Abgabenordnung - AO). Im Umkehrschluss ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die die Organisation nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Bei Sportvereinen ist das z. B. die Förderung des Sports. Dazu gehört nicht die Unterstützung von Einzelpersonen oder Organisationen, welche durch das Hochwasser geschädigt wurden.

Trotzdem rufen auch solche Vereine und Verbände in Krisensituationen wie dem diesjährigen Hochwasser zu Spendenaktionen auf, um im Rahmen der Menschlichkeit und des Mitgefühls den Betroffenen zu helfen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Anerkennung dieser Motivation am 21.06.2013 ein Schreiben veröffentlicht, welches solche Aktivitäten der Vereine und Verbände als nicht die Steuerbegünstigung gefährdend einstuft, wenn man die Regelungen des Schreibens einhält.

Nach dem BMF ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Organisation, die nach ihrer Satzung keine einschlägigen Zwecke, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen, fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für vom Hochwasser 2013 Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.

Jedoch muss die Organisation die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren.

Geht die Zuwendung jedoch an eine wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Organisation, reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Organisation erfolgt, die Zwecke verfolgt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen. Außerdem kann die Zuwendung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Landkreis, Gemeinde) zu diesem Zweck weitergeleitet werden.

Die steuerbegünstigte Organisation, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Betroffene des Hochwassers 2013 in Deutschland erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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