Die Änderungen der Regelungen zum Vereinszweck

Oder: Wann ist es eine einfache Satzungsänderung?

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Nach § 57 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Satzung eines Vereins oder Verbands dessen Zweck festlegen. Wenn nun an diesen Satzungsregelungen Änderungen vorgenommen werden, kann dies problematisch sein. Denn nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB müssen einer Zweckänderung des Vereins alle Mitglieder zustimmen. Damit sind dann auch wirklich alle Mitglieder gemeint und nicht nur die, die in der Mitgliederversammlung erschienen sind. Die Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder ist schriftlich einzuholen (§ 33 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz BGB). Stimmt nur ein Mitglied nicht zu, ist die Zweckänderung gescheitert.

Es ist damit bei der Änderung der Regelungen zum Vereinszweck eine entscheidende Frage, ob die beabsichigte Änderung eine „echte“ Zweckänderung ist oder nicht. Im zweiten Fall wäre es nämlich eine einfache Satzungsänderung. Diese kann -sofern die jeweilige Vereinssatzung kein anderes Mehrheitserfordernis festschreibt- mit einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 33 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 11.11.1985, Az. II ZB 5/85) ist eine „echte“ Zweckänderung nur dann anzunehmen, wenn derjenige enge Satzungsbestandteil geändert werden soll, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (so auch Oberlandesgericht -OLG- Zweibrücken, Beschl. v. 17.12.2012, Az. 3 W 93/12; Beschl. v. 04.07.2013, Az. 3 W 68/13).

§ 33 Abs. 1 BGB ist damit eng auszulegen. Eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder.

Demnach sind keine Zweckänderungen lediglich redaktionelle Änderungen der Satzungsregelungen zum Vereinszweck. Aber auch die Erweiterung der Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.07.2013, Az. 3 W 68/13) oder die detailliertere Aufgliederung solcher Maßnahmen stellen keine Zweckänderungen dar. Für Sie ist nicht die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, sondern nur die von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Die Grenze zwischen Zweckänderung oder einfacher Satzungsänderung ist aber vom Gesetz oder Rechtsprechung nicht klar gezogen und es bleiben Zweifelsfälle. So hat das OLG Hamm entschieden (Beschl. v. 16.08.2011, Az. 15 W 546/10), dass auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Prinzipien, es eine Zweckänderung darstellt, wenn ein Verein, der nach seiner Satzung als Vereinszweck bisher eine bestimmte Sportart gefördert und ausgeübt hat, nunmehr weitere Sportarten betreiben und dazu seine Satzung ändern möchte. Das OLG Hamm begründet dies damit, dass die Minderheit innerhalb eines Vereins vor Veränderungen der Ausrichtung des Vereins zu schützen sei, mit denen sie nach dem Satzungsinhalt auch bei voller Würdigung der praktischen Notwendigkeiten des Vereinslebens gerade im Wandel der Zeit nicht rechnen mussten, als sie dem Verein beitraten. Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz einer nicht änderungswilligen Minderheit und dem von der Mehrheit gesehenen Bedürfnis nach Anpassung mache es notwendig zunächst den Kernzweck des Vereins, also den obersten Leitsatz für die Vereinstätigkeit im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des BGH zu bestimmen. Dabei müsse man von dem Wortlaut der Satzung ausgehen. Wenn nur die Förderung und Ausübung einer bestimmten Sportart genannt sei, und dies auch nicht etwa lediglich beispielhaft oder ähnliches, sondern als einzige Zwecksetzung des Vereins, dann sei dies der alleinige Zweck und jede Erweiterung eine Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB.

Es ist deshalb vor jeder Änderung der Satzungsregelungen zum Vereinszweck genau zu prüfen, ob es sich um eine einfache Satzungsänderung handelt oder um eine Zweckänderung, für die die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. In Zweifelsfällen sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden.


Veröffentlicht in:

BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 39 - November 2014, S. 15
Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupfmusiker, Ausgabe 1-2015, S. 36


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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