Das Einsichtsrecht des Mitglieds

BGH stärkt weiter die Rechte der Mitglieder

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Immer wieder streiten Mitglieder und Vereinsvorstände über die Frage, in welche Unterlagen der Vorstand dem Mitglied Einsicht gewähren muss. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 25.10.2010 (Az. II ZR 219/09) einige Klarheit geschaffen.

Nach dem BGH gilt der Grundsatz: "Dem Vereinsmitglied steht kraft seines Mitglied-schaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder ent-gegenstehen." Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen.

So kann nach Auffassung des BGH zum Beispiel ein Mitglied vom Vorstand die Anschriften-liste aller Mitglieder verlangen, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen.

Das berechtigte Interesse eines Mitglieds für die Einsicht in die Mitgliederliste kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen In-formationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu kön-nen.

Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, so kann das Mitglied nach Auffassung des BGH zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen.

Offen geblieben ist die Frage, ob das Einsichtsrecht grundsätzlich nur in der Mitgliederver-sammlung oder aber auch außerhalb einer Versammlung geltend gemacht werden kann.

Dies hatte der BGH nicht zu entscheiden. Der Entscheidung des BGH lässt sich aber andeu-tungsweise entnehmen, dass dieser wohl auch ein Einsichtsrecht außerhalb der Mitglieder-versammlung für gegeben hält. Allerdings dürfte auch hier ein berechtigtes Interesse und nicht nur "reine Neugier" erforderlich sein.

In allen Fällen hat das Mitglied, welches die Einsicht nehmen möchte, sein berechtigtes Inte-resse darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen.

In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall (Urt. v. 02.04.2008, Az. 1 U 450/07) führte die von dem Vorstand im Vorfeld einer Mitgliederversammlung einem Mit-glied nicht gewährte Überlassung der Mitgliederliste dazu, dass die von der Versammlung gefassten Beschlüssen vom Gericht für unwirksam befunden worden sind.

Es ist deshalb jedem Vorstand dringend angeraten genau zu überlegen, ob er ein Einsichtsbegehren eines Mitglieds ablehnt oder nicht.


Veröffentlicht in:

Sport im Betrieb, Zeitschrift des Westdeutschen Betriebssportverbandes, Ausgabe Juni 2011, Seite 29
Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 1.2011
BZVS-News, Verbandszeitschrift des Bundes der Zupf- und Volksmusikorchester Saarland, Ausgabe 28-2011, Seite 9 f.
BWBV Informiert, Zeitschrift des Baden-Württembergischen Betriebssportverbandes, Ausgabe 1.2012, S. 10


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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